Strafklageverbrauch – Ja was denn nun?

Unter einem Strafklageverbrauch versteht man die entgegenstehende (Teil-)Rechtskraft. Aus dem Grundgesetz folgt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf („ne bis in idem“). Revisionsrechtlich relevant sind Fälle, in denen es bereits ein anderes Urteil gibt, das dieselbe prozessuale Tat umfasst, wobei man hierunter einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang versteht, der sich von anderen ähnlichen Vorgängen unterscheidet.

Außerdem sind Fällen mit einer vorherigen Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen revisionsrechtlich relevant. Wenn in Ihrem Verfahren zuvor unter Auflagen und Weisungen von der Verfolgung abgesehen wurde („Einstellung nach § 153a StPO“), so darf die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, wenn sie die Auflagen und Weisungen erfüllt haben. Das bedeutet einerseits, dass sie dann nicht mehr diesbezüglich wegen eines Vergehens verurteilt werden dürfen, obwohl es kein anderes Urteil betreffend dieser Tat gibt, andererseits aber auch, dass eine Anklageerhebung und Verurteilung dennoch möglich ist, wenn die Tat nunmehr als Verbrechen statt als Vergehen eingestuft wird – auch Letzteres kann einer revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen, wenngleich es nicht unter den Strafklageverbrauch fällt. Verbrechen sind hierbei Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.

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