Revisionen im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht stellt einen bedeutenden Teilbereich des deutschen Strafrechts dar. Es umfasst Regelungen, die spezifisch auf Sexualdelikte abzielen und damit dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Integrität eines jeden Einzelnen dienen. Die Einordnung von Sexualstraftaten ist jedoch nicht immer eindeutig. Die gesellschaftlichen Normen und Werte, die dem Sexualstrafrecht zugrunde liegen, unterliegen einem ständigen Wandel. Dies führt dazu, dass das Sexualstrafrecht regelmäßig einer kritischen Überprüfung und Anpassung bedarf, was auch dazu geführt hat, dass es in den letzten Jahren auch schon zahlreiche Änderungen und Reformen gab, die sowohl rechtspolitische als auch gesellschaftliche Diskussionen ausgelöst haben. In der Folge kam es dazu, dass häufig nicht ganz klar war, ob bestimmte Handlungen unter einen konkreten Straftatbestand fallen oder nicht. 

Für ein großes „Durcheinander“ sorgt auch der Umstand, dass jemand nur dann bestraft werden darf, wenn die entsprechende Handlung auch zur Tatzeit unter Strafe stand. Wurde ein Straftatbestand erst nach Beendigung der Tathandlung eingeführt, so ist das Verfahren einzustellen oder der Angeklagte spätestens in der Hauptverhandlung freizusprechen. Wenn die Tathandlung nach neuer Rechtslage nur strenger bestraft wird als zur Tatzeit, dann ist zugunsten des Angeklagten das Gesetz in alter Fassung anzuwenden. Wenn eine Reform – wie zuletzt § 184b StGB im Zusammenhang mit Kinderpornographie – dazu führt, dass eine mildere Strafe möglich ist, dann profitiert der Angeklagte auch davon, obwohl zur Tatzeit noch eine höhere Mindeststrafe vorgeschrieben war. 

Dies zeigt, dass das Sexualstrafrecht nicht bereits an sich äußerst komplex und für Betroffene sehr belastend ist, sondern dass – je nach Einzelfall – auch sowohl eine alte als auch die aktuelle Rechtslage anwendbar sein können – die Einfallstür für viele mögliche Fehler durch die Gerichte, die im Revisionsverfahren erfolgreich gerügt werden können. 

Im Falle der anwaltlichen Übernahme Ihres revisionsrechtlichen Verfahrens bin ich mir der enormen Sensibilität im Zusammenhang mit diesem Deliktstypus bewusst und kann ihre Ängste nachvollziehen. Gerade Sexualstraftaten unterliegen einer gesellschaftlichen Stigmatisierung, sodass einem Verurteilten dieser Umstand oft besonders unangenehm ist. Sie können bei mir jedoch unbesorgt sein und müssen sich für nichts schämen – im Gegensatz zu Ermittlungsverfahren, in denen Beschuldigte oft versuchen die Wahrheit zu verschönern, existiert im Revisionsverfahren bereits ein vom Tatgericht festgestellter Sachverhalt, der in dieser Form grundsätzlich hinzunehmen ist. Sehen Sie diesen Umstand als Chance, dass Sie ungeachtet der geltenden Schweigepflicht auch deshalb offen mit mir kommunizieren können. Machen Sie sich bitte klar: Es ist nicht meine Aufgabe, Sie für etwas zu verurteilen, denn das hat bereits das Gericht getan. Gerade im Revisionsverfahren ist es auch nicht meine Aufgabe, die Ihnen zur Last gelegten Taten schön zu reden. Mir geht es in Ihrem Verfahren – unabhängig vom Deliktstyp – darum, dass Sie ein gerechtes und rechtsfehlerfreies Urteil bekommen, denn für mich gilt: 

„Ich verteidige Menschen und nicht ihre Taten.“

Wenn dies eine gemeinsame Basis ist, kontaktieren Sie mich gerne für Ihre revisionsrechtlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit Sexualstraftaten. Das Revisionsverfahren nimmt hierbei nämlich eine Schlüsselposition ein, weil es nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gewährleistet, sondern auch eine wichtige Kontrollinstanz gegenüber der ersten Instanz darstellt.

Hierbei ist es nicht nur wichtig die gesetzliche Entwicklung zu kennen, denn auch die Rechtsprechung im Sexualstrafrecht steht nicht still: Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in diversen Revisionsverfahren gelangen neue rechtliche Standards in die Praxis. Diese Entwicklung ist einerseits wichtig, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und den Opferschutz zu verbessern. Beispielsweise wurden durch verschiedene Urteile des BGH die Anforderungen an die Beweisführung im Sexualstrafrecht präzisiert und angepasst. Andererseits ist es aber umso wichtiger für Sie, dass Sie Ihre Revisionsbegründung einem Experten im Revisionsrecht überlassen, der mit dem Sexualstrafrecht vertraut ist und die Konfrontation nicht scheut.

Nachfolgend möchte ich Ihnen mit der Vergewaltigung und dem sexuellen Kindesmissbrauch die wohl am häufigsten verhandelten und am schärfsten verurteilen Delikte aus dem Sexualstrafrecht des StGB (Strafgesetzbuch) näher vorstellen und sodann auf häufige Fehler eingehen, die im Wege des Revisionsverfahrens gerügt werden können. Diese Übersicht erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Überprüfung Ihres Urteils in keiner Weise ersetzen. Vielmehr soll Ihnen ein Einblick gegeben werden über die Komplexität der Materie, die von vielen aufgrund ihrer Emotionalität gänzlich verdrängt wird. Dabei gilt es gerade im Revisionsverfahren, sachlich an die Sache heranzugehen, das Urteil auf Verfahrensfehler und Rechtsfehler zu überprüfen, und dies sodann in einer umfassenden Revisionsbegründung darzulegen.

Vergewaltigung, § 177 StGB

Das Sexualstrafrecht wurde in den 1990er Jahren grundlegend reformiert, um den veränderten gesellschaftlichen Standards Rechnung zu tragen. Ein bedeutender Meilenstein in dieser Entwicklung war die Fassung des § 177 StGB im Jahr 1997, der den Tatbestand der Vergewaltigung klarer definierte und auch das Vorhandensein von Widerstand als entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Tat heranzog. Von praktischer Relevanz dürfte indes die aktuelle Fassung sein.

Aus dem Gesetz (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) ergibt sich folgender Wortlaut:

„In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.“

Der Bezeichnung als „besonders schwerer Fall“ ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Strafzumessungsregel handelt, die andere Fälle unter erhöhte Strafe stellt, nämlich unter eine mindestens zweijährige Freiheitsstrafe. Welche anderen Fälle hiermit gemeint sind, ergibt sich aus den Absätzen 1, 2, 4 und 5, dies sind insbesondere der sexuelle Übergriff und die sexuelle Nötigung. Rein beispielhaft sei nun § 177 Abs. 1 StGB (sexueller Übergriff) vorgestellt, in dem es heißt:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Hieraus ergeben sich im Grundfall zwei wesentliche Voraussetzungen, die für die Strafbarkeit erfüllt sein müssen, nämliche eine sexuelle Handlung und ein entgegenstehender Wille. Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB umfasst eine Vielzahl von Geschehen, die in den Bereich der Sexualität fallen. Dazu gehören bereits einfache Berührungen, die einen sexualisierten Charakter aufweisen. Der Gesetzgeber hat hierbei eine weite Auslegung vorgesehen, um den Schutz vor sexualisierter Gewalt umfassend zu gewährleisten. Mit der Sachrüge kann das Revisionsgericht beispielsweise überprüfen, ob das Tatgericht diesen Begriff zu weit ausgelegt hat, also ausgehend von seinen Feststellungen zu Unrecht von einer sexuellen Handlung ausgegangen ist.

Das zweite wesentliche Merkmal für diesen Tatbestand ist, dass diese Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person vorgenommen worden sein muss – dies führt spätestens vor Gericht häufig zu Beweisproblematiken. Vereinfacht dargestellt könnte man sagen, dass hierunter alle Handlungen fallen, in die die betroffene Person nicht einwilligt. Dabei genügt keine abstrakte Ablehnung, eine sexuelle Handlung durch einen anderen nicht zu wollen, sondern es bedarf vielmehr einer bewussten Entscheidung für einen entgegenstehenden Willen. Auch hierbei unterlaufen den Tatgerichten immer wieder Fehler, die im Revisionsverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden können.

Dies als sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) bzw. eine sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 2 StGB), die neben einer sexuellen Handlung noch ein weiteres Element wie beispielsweise ein Ausnutzen dahingehend erfordert, dass das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann (Nr. 1), kann die Grundlage für eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) darstellen, die – für die Annahme als sogenannter besonders schwerer Fall – zusätzlich noch das Vollziehen von Beischlaf oder einer vergleichbaren Handlung voraussetzt, die regelmäßig mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.

Im Jahr 2016 wurde dahingehend eine der bedeutendsten Reformen im Sexualstrafrecht umgesetzt, die oft als „Nein heißt Nein“-Reform bezeichnet wird. Diese Reform führte zu einer grundlegenden Neudefinition des Begriffs der Vergewaltigung im deutschen Strafrecht. Vor der Reform musste eine offene Gewaltanwendung oder Drohung vorliegen, um von einer Vergewaltigung sprechen zu können. Mit dem Inkrafttreten dieser Änderung genügt es von nun an, wenn das Opfer deutlich gemacht hatte, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war. Viele vor Gericht verhandelte Vergewaltigungsverfahren beziehen sich auf Taten, die schon lange zurückliegen, sodass im Einzelfall für die jeweilige Tat geprüft werden muss, welche Rechtslage anzuwenden ist. Gerade bei Tatserien, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind teilweise auch unterschiedliche Rechtslagen anzuwenden, die zu Fehlern durch das Tatgericht verleiten – diese Fehler gilt es mit der Sachrüge revisionsrechtlich anzugreifen.

Diese Änderung im Jahr 2016 war von großer Bedeutung, da sie die Rechte der Opfer stärkte und eine klare Botschaft vermittelte. Die Reform wurde in der Öffentlichkeit weitgehend positiv aufgenommen, löste jedoch auch Debatten darüber aus, wie die Umsetzung in der Praxis zu gestalten sei. Und gerade diese praktische Umsetzung öffnet einer erfolgsreichen Revision in vielen Fällen die Tore, weil entweder eine der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft zugeordnet wird oder das Gericht andere Fehler begeht, die revisionsrechtlich erfolgreich angegriffen werden können.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie in Ihrem Vergewaltigungsverfahren eine umfassende Revisionsbegründung erwünschen.

Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Eine weitere wichtige Reform trat im Jahr 2004 in Kraft, als die Vorschriften über den sexuellen Missbrauch von Kindern aktualisiert wurden. Diese Veränderungen erweiterten den Schutzbereich für Kinder und Jugendliche und schufen deutlichere Rahmenbedingungen für die Verfolgung solcher Straftaten.

In der heute geltenden Form des Straftatbestandes (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.“

Eine erste wichtige Abgrenzung zu anderen vergleichbaren Tatbeständen des Sexualstrafrechts ist das Alter der (vermeintlich) geschädigten Person, die hier unter vierzehn Jahre alt sein muss. Parallel hierzu umfasst der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) nur Personen unter achtzehn Jahren, wohingegen die oben näher beschriebene Vergewaltigung keine Altersbeschränkungen umfasst. 

Ebenfalls wird eine bereits oben beschriebene sexuelle Handlung vorausgesetzt, die schon regelmäßig beim Streicheln des unbekleideten Gesäßes angenommen wird. Neben Tatvorwürfen aus dem eigenen Familienkreis werden häufig (Sport-)Trainer mit einem solchen Verdacht konfrontiert, wobei insbesondere im Schwimmunterricht die Schwelle zwischen einer gewollten Hilfestellung und einer ungewollten Straftat häufig gering ist. Aber auch (ehemalige) Lehrer und Erzieher werden nicht selten solcher Taten bezichtigt – gerade, wenn es sich nur um ausgedachte Vorwürfe handelt, weil eine Schülerin mit ihren Noten unzufrieden war, sind Tatbeschreibungen häufig ungenau und werden hinsichtlich ihrer Erlebnisbasiertheit häufig aussagepsychologisch begutachtet. 

Neben der Beweisführung an sich und einer sauberen Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale muss das Tatgericht abschließend die sogenannten „Konkurrenzen“ bewerten, also das Verhältnis zu anderen Straftatbeständen wie beispielsweise dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), was weitere Fehlermöglichkeiten für das Tatgericht schafft, die in Ihrer Revisionsbegründung gerügt werden können.

Darüber hinaus sieht der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwei unterschiedliche Varianten vor, die jeweils einzeln schon eine Strafbarkeit begründen. Während in der einen Tatvariante das Aktive im Vordergrund steht, bei der die sexuellen Handlungen am Körper des Kindes vorgenommen werden, steht bei der anderen Tatvariante das Passive im Vordergrund, wobei die sexuellen Handlungen am eigenen Körper vom Kind vorgenommen werden. 

Je nach Ausmaß und Schwere der Tat sind hierbei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren möglich. Zwar obliegt die Strafzumessung dem Tatgericht, jedoch kann eine zu hohe Strafe in Ausnahmefällen auch mit der Revision angegriffen werden. Gerade bei Straftaten zum Nachteil von Kindern werden häufig hohe Freiheitsstrafen verhängt, weil Kinder besonders schutzbedürftig und wehrlos erscheinen. Neben dem emotionalen Aspekt ist es aber wichtig, dass das Gericht dies auch sachlich begründet – andernfalls besteht die Gefahr, dass das Revisionsgericht die Begründung nach einer entsprechenden Rüge nicht hält.

Ein erhöhter Strafrahmen gilt für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB), der eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren androht. Die Konstellation mit der höchsten praktischen Relevanz ist analog zur oben dargestellten Vergewaltigung die des § 176 Abs. 1 Nr. 2a) StGB, hierin heißt es:

„Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.“

In vielen Fällen kommt es bereits während des Ermittlungsverfahrens schon zu Wohnungsdurchsuchungen, weil „aus kriminalistischer Erfahrung“ vermutet wird, dass kinderpornographische Inhalte (§ 184b StGB) aufgefunden werden. Das bedeutet, dass Polizeibeamte in den frühen Morgenstunden anklingeln und sämtliche Speichermedien wie Mobiltelefone und Laptops sicherstellen und sodann auswerten. Hierbei werden tatsächlich nicht selten auch Fotos und Videos aufgefunden, die den Missbrauch von Kindern darstellen oder in anderer Hinsicht kinderpornographischer Natur sind – teilweise werden auch die eigenen Missbrauchstaten aufgenommen und abgespeichert. Je nach den Einzelumständen wird hierbei oft der Besitz kinder- oder jugendpornographischer Inhalte vorschnell angenommen und im Rahmen einer Gesamtstrafe straferhöhend berücksichtigt, obwohl es sich möglicherweise gar nicht um einen kinderpornographischen Inhalt im eigentlichen Sinne handelt, sondern um ein vielleicht nur harmloses Familienfoto, das einer Fehlinterpretation unterlag. In Einzelfällen kann auch dies revisionsrechtlich beanstandet werden, beispielsweise wenn das Tatgericht den Besitz nur „nebenbei“ mit der Missbrauchstat selbst ausurteilt und dabei fälschlicherweise vom noch erhöhten Strafrahmen der alten Fassung des Gesetzes ausgeht.

Gelegentlich liegt im Zusammenhang mit derartigen Gerichtsverfahren auch der absolute Revisionsgrund einer unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit vor (§ 338 Nr. 6 StPO), der regelmäßig zur Aufhebung des Urteils führt. So KANN das Tatgericht für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Person unter 18 Jahren vernommen wird. Dahingegen SOLL die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird – bei einem entsprechenden Antrag hierzu von der betroffenen Person MUSS die Öffentlichkeit sogar zwingend ausgeschlossen werden. Teilweise vergessen die Tatgerichte, die Öffentlichkeit im Anschluss wieder zuzulassen, was sodann revisionsrechtlich gerügt werden kann – in jedem Fall bedarf es eines ordnungsgemäßen Beschlusses.

Häufig beruhen Verurteilungen einzig auf Aussagen der (vermeintlich) Geschädigten, die nunmehr aber schon unlängst Erwachsen sind. Dies führt dazu, dass ihre Angaben oft ungenau sind, was einerseits genaue Tatabläufe betrifft, andererseits aber auch zeitliche Rekonstruktionen. Sodann ist es die Aufgabe des Tatgerichts, den Sachverhalt lückenlos und widerspruchsfrei festzustellen. Dabei muss es eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Taten schaffen und im Zweifel Feststellungen zugunsten des Angeklagten treffen. Teilweise gelingt es den Gerichten nicht, den festgestellten Sachverhalt in der Form niederzuschreiben, wie es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert wird. In solchen Fällen kann die Darstellungsrüge zum revisionsrechtlichen Erfolg führen.

Schlussfolgerung

Das Revisionsverfahren im Sexualstrafrecht ist ein unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Rechtssystems. Es trägt nicht nur dazu bei, die Rechtsprechung zu kontrollieren und zu verbessern, sondern stellt auch einen wichtigen Schutzmechanismus für die Rechte aller Beteiligten dar. In Anbetracht der sensiblen Natur von Sexualstraftaten sollte die Zukunft des Revisionsverfahrens ständig hinterfragt und weiterentwickelt werden, um den sich verändernden gesellschaftlichen Ansprüchen gerecht zu werden. Dabei ist es unerlässlich, auch die Rechte der Angeklagten zu achten und zu schützen, um ein gerechtes und ausgewogenes Verfahren zu gewährleisten.

Kontaktieren Sie mich gerne für Ihre revisionsrechtlichen Angelegenheiten im Sexualstrafrecht!