Revisionen bei Brandstiftungsdelikten und sonstigen gemeingefährlichen Straftaten
Feuer und Flamme, Lebensgefahr für Menschenansammlungen und zerstörte Wohngebäude – Brandstiftungsdelikte gehören zu den sogenannten gemeingefährlichen Straftaten. Das bedeutet, dass das geschützte Rechtsgut dieser Vorschriften das Leben, die Gesundheit sowie das Eigentum (einer möglicherweise auch unbestimmten Anzahl) von Menschen ist, wobei diese auch grundsätzlich unbeteiligt vom Geschehen sein können und – je nach Straftatbestand – auch die bloße Gefährdung ohne eine tatsächlich eingetretene Verletzung strafbar sein kann. Viele Taten im Zusammenhang mit Feuer, Brand und Brandlegung führen zu langjährigen Haftstrafen, weshalb eine erfolgreiche Revision aufgrund erfolgter Rechtsfehler oft die letzte Möglichkeit ist, eine Freiheitsstrafe abzuwenden.
Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen die wichtigsten Strafvorschriften für Brandstiftungen, die über eine bloße Sachbeschädigung hinausgehen, näher vorstellen, ausgewählte revisionsrechtliche Anknüpfungspunkte darstellen und Ihnen dabei juristisches Fachvokabular wie abstraktes und konkretes Gefährdungsdelikt sowie Qualifikation und Erfolgsqualifikation etwas näher bringen. Auch die rechtliche Würdigung bezüglich Tateinheit und Tatmehrheit stellen regelmäßig – neben der Strafzumessung im Allgemeinen – einen Gegenstand der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten dar. Aufgrund des weiten Spektrums dieses Deliktstyps sind Revisionen insbesondere bei gemeingefährlichen Straftaten stets einzelfallabhängig und erfordern neben einem fundierten Wissen im Revisionsrecht auch einschlägige Erfahrung im Umgang mit derartigen Konstellationen.
Brandstiftung an fremden Sachen
Der Grundtatbestand ist § 306 StGB normiert, der die Brandstiftung an fremden Sachen regelt. Das Gesetz listet hierbei abschließend auf, was hierfür als „Sache“ in Betracht kommt, namentlich unter anderem Gebäude und Kraftfahrzeuge. Eine wichtige gesetzliche Einschränkung ist hierbei die Fremdheit der Sache, sodass beispielsweise eine Brandstiftung an einem Auto, das im Alleineigentum steht, zumindest nach diesem Straftatbestand nicht strafbar ist. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine solche fremde Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Die Rechtsprechung nimmt ein Inbrandsetzen dann an, wenn von dem erzeugten Feuer ein wesentlicher Teil der Sache derartig eingenommen wird, dass das Feuer aus eigener Kraft und ohne eine weitere Zündquelle weiterbrennen kann und sich damit ohne weiteres Zutun des Brandstifters ausbreiten kann – dies ist regelmäßig bei einer Wand oder dem Dach eines Hauses der Fall. Die zweite (alternative) Tathandlung ist das Zerstören durch Brandlegung, was im Kern bedeutet, dass die jeweilige Sache ohne die Handlung des Brandstifters auch nicht zerstört worden wäre. Gerade bei komplexen Bauten muss das Urteil eine lückenlose Kausalkette aufweisen, die ansonsten revisionsrechtlich angegriffen werden kann. Beide Tathandlungen erfordern einen Vorsatz des Täters. Revisionsrechtlich ist beispielsweise zu überprüfen, ob das Tatgericht einen minder schweren Fall nach § 306 Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von „nur“ sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, in Betracht gezogen hat und diesen gegebenenfalls im erforderlichen Umfang abgelehnt hat.
Schwere Brandstiftung
§ 306a Abs. 1 StGB sanktioniert mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren eine schwere Brandstiftung (abstraktes Gefährdungsdelikt). Im Gegensatz zu § 306 Abs. 1 StGB ist die Aufzählung der Brandsachen enger umfasst und bezieht sich im Wesentlichen auf Wohnräumlichkeiten und Religionsgebäude (Kirche, Moschee, Tempel, Synagoge etc.). Zweck dieser Eingrenzung ist der Schutz von Räumlichkeiten, in denen sich zumindest theoretisch (regelmäßig) Menschen aufhalten können, sodass der Brandstifter die sich dort aufhaltenden Menschen zumindest abstrakt durch das entzündete Feuer gefährdet. Die Rechtsprechung bejaht eine derartige Strafbarkeit deshalb sogar oft bei tatsächlich leeren Gebäuden – dies kann revisionsrechtlich dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht im erforderlichen Umfang eine Abgrenzung dahingehend vorgenommen hat, dass der Brandstifter wusste, dass sich in dem Gebäude keine Menschen aufhalten, was bei besonders kleinen Gebäuden aufgrund der Überschaubarkeit durchaus möglich ist. Ein weiterer möglicher Anknüpfungspunkt ist der, dass das Tatgericht nicht sauber herausgearbeitet hat, inwieweit es ausreichend gewesen sein könnte, dass der Brandstifter zumindest davon ausgegangen ist, dass das Gebäude tatsächlich leer war und somit auch keine abstrakte Gefährdung bestand. Problematisch – dafür aber revisionsrechtlich interessant – sind die Darstellungen in den Urteilsfeststellungen bei gemischt-genutzten Gebäuden, weil bei bestimmten Formen der Abtrennung wie beispielsweise durch entsprechende Treppenhäuser oder Brandschutzmauern eine Mischnutzung egalisiert wird und dadurch möglicherweise die abstrakte Gefährdung entfällt. Dies erfordert eine entsprechende Erfahrung des Rechtsanwalts sowohl im Umgang mit Brandstiftungsdelikten als auch mit Revisionsbegründungen.
§ 306a Abs. 2 StGB sanktioniert mit gleichem Strafrahmen als konkretes Gefährdungsdelikt, wenn durch die vorgenannte Tathandlung ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Hierbei muss das Tatgericht ausführen, dass sich die der Brandstiftung innewohnende Gefährdung sowie ihr Risikopotential in der gegenständlichen Gefährdung der Gesundheitsschädigung eines bestimmten Menschen gerade realisiert hat. Mit der Revision kann insoweit beispielsweise beanstandet werden, dass das Gericht den sogenannten spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht im erforderlichen Umfang feststellen konnte und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift auf dieser Grundlage nicht anzunehmen ist. Eine etwaige Einwilligung des Eigentümers, beispielsweise in Fällen des (versuchten) Versicherungsbetrugs, lässt die Rechtswidrigkeit im Gegensatz zu anderen Straftatbeständen hier im Übrigen jedoch nicht entfallen, sodass im Regelfall eine Strafbarkeit trotz eines möglichen Einverständnisses besteht.
Besonders schweren Brandstiftung
§ 306b Abs. 1 StGB als Variante der besonders schweren Brandstiftung setzt als sogenannte Erfolgsqualifikation einen der drei Tatbestände, die ich Ihnen zuvor genannt habe, voraus, und erfordert darüber hinaus als namensgebenden Erfolg entweder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine (einfache) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. Auch hierbei muss das Tatgericht einen gefahrspezifischen Zusammenhang begründen, der andernfalls revisionsrechtlich anzugreifen ist. Das Besondere an dieser Erfolgsqualifikation ist, dass die Strafbarkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn dem Brandstifter hinsichtlich der Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt, sodass für die Gesundheitsschädigung – im Gegensatz zur vorausgehenden Brandstiftungshandlung selbst – kein Vorsatz vorliegen muss. Dieser Straftatbestand sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.
§ 306b Abs. 2 StGB ist ebenfalls eine Form der besonders schweren Brandstiftung, jedoch eine einfache Qualifikation. Hierfür genügt der bereits dargestellt Grundtatbestand des § 306 StGB nicht, sondern es wird eine der Varianten des § 306a StGB (abstraktes bzw. konkretes Gefährdungsdelikt) vorausgesetzt. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren wird hiernach bestraft, wer einen anderen Menschen hierdurch in Todesgefahr bringt, die Ermöglichung bzw. Verdeckung einer anderen Straftat beabsichtigt oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Im Gegensatz zur Erfolgsqualifikation des § 306b Abs. 1 StGB muss das Tatgericht für jedes Merkmal einen Vorsatz feststellen.
Brandstiftung mit Todesfolge
§ 306c StGB erfasst die Brandstiftung mit Todesfolge, wobei es sich wieder um eine Erfolgsqualifikation handelt. Hierfür muss einer der bereits dargestellten Tatbestände erfüllt sein und der Brandstifter muss dadurch den Tod eines anderen Menschen verursacht haben, wobei für die Tötung bereits eine Leichtfertigkeit genügt und ein Vorsatz insoweit nicht erforderlich ist. Selbst im Fall einer Vorsatz-Leichtfertigkeit-Kombination, bei der der Grad der Schuld des Täters am niedrigsten sein dürfte, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren vor, hält gleichwohl aber auch eine lebenslange Freiheitsstrafe für möglich. Gerade derartige Delikte sind besonders gut geeignet für eine revisionsrechtliche Überprüfung, weil das Tatgericht den gefahrspezifischen Zusammenhang sauber herausarbeiten muss und im Rahmen der Leichtfertigkeit zumindest eine grobe Fahrlässigkeit des Brandstifters darlegen muss. Ein häufiger praktischer Anwendungsfall ist der, dass Feuerwehrleute nicht nur zu Schaden kommen, sondern dass ein Feuerwehrmann während der Löscharbeiten stirbt: Kann dem Brandstifter sein Tod zugerechnet werden, obwohl sich dieser freiwillig – natürlich in Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehr – ins Feuer begeben hat? Mit einer punktgenauen Revisionsbegründung kann eine derartige Zurechnung beanstandet werden.
Fahrlässige Brandstiftung
Nach § 306d StGB wird hingegen eine fahrlässige Brandstiftung bestraft. Das praktische Anwendungsgebiet reicht vom Wohnungsbrand durch eine nicht sicher montierte Kerze auf dem Adventskranz über eine einen Waldbrand auslösende nicht richtig ausgedrückte Zigarette bis hin zu einem sommerlichen Grill, der aufgrund falscher Handhabung den Apfelbaum aus dem Garten der Nachbarn entflammt. Aber auch im beruflichen Zusammenhang kann dieser Straftatbestand schnell erfüllt sein, wenn beispielsweise ein Kfz-Mechaniker während Schweißarbeiten fahrlässig das Fahrzeug eines anderen entzündet. Je nach Fall sind hierbei Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich.
Häufiger Anknüpfungspunkt in Revisionsverfahren mit Brandstiftungsdelikten ist die tätige Reue nach § 306e StGB. Hierbei handelt es sich um keinen eigenen Straftatbestand, sondern um einen Strafaufhebungsgrund bzw. einen Strafmilderungsgrund. Das Tatgericht hat in jedem Fall das Nachtatverhalten des Brandstifters zu berücksichtigen, sodass beispielsweise bei einem freiwilligen Löschen des Brandes – bevor ein erheblicher Schaden entsteht – die Strafe gemildert werden kann oder sogar gänzlich von einer Strafe nach den vorgenannten Vorschriften abgesehen werden kann – revisionsrechtlich kann überprüft werden, ob das Gericht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. So wird zudem wegen einer fahrlässigen Brandstiftung der Brandstifter dann nicht bestraft, wenn er den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. In vielen Fällen reicht auch ein bloßes Bemühen – beispielsweise durch das rechtzeitige Alarmieren der Feuerwehr –, wenn der Brand schließlich ohne ein Zutun des Brandstifters gelöscht wird.
Nach § 306f StGB wird die Herbeiführung einer Brandgefahr – beispielsweise durch Rauchen oder durch offenes Feuer – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren sieht § 307 StGB für das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie vor, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Im Falle einer fahrlässigen Gefährdung umfasst der Strafrahmen ein Jahr bis zu zehn Jahren, bei einer fahrlässigen Handlung als auch einer fahrlässigen Gefahrverursachung bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dahingegen ist eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorgesehen, wenn im Falle einer vorsätzlichen Freisetzung der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht wird.
Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
Von höherer praktischer Relevanz ist nach § 308 StGB die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, die regelmäßig bei der Sprengung von Geldautomaten angenommen wird, aber auch das unberechtigte Zünden von Pyrotechnik oder ein chemisches Experiment kann diesen Tatbestand erfüllen. Eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr besteht in Fällen, in denen durch eine Sprengstoffexplosion Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Wird beispielsweise im Zusammenhang mit einem missbräuchlich verwendeten Feuerwerk hierdurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine einfache Gesundheitsschädigung einer Vielzahl von Menschen verursacht, so beträgt die Mindestfreiheitsstrafe bereits zwei Jahre. Im Revisionsverfahren kann insbesondere überprüft werden, ob die tatgerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Annahme eines minder schweren Falles, der deutlich geringere Strafen ermöglicht, den rechtlichen Anforderungen entsprechen bzw. ob ein solcher sachgerecht abgelehnt wurde. Im Falle einer durch die Tat wenigstens leichtfertigen Verursachung des Todes eines anderen Menschen erkennt das Gericht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine solche nicht unter zehn Jahren. In derartigen Fällen kann im Revisionsverfahren unter anderem geprüft werden, ob das Tatgericht den Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion und dem Tod ausreichend begründet hat.
Weitere gemeingefährliche Straftaten (außerhalb des Straßenverkehrs) sind der Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 StGB), die Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB), das Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311 StGB), die fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§ 312 StGB), das Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313 StGB) – beispielsweise durch das absichtliche Öffnen einer Schleuse bei erheblichem Hochwasser zur Überflutung eines (Wohn-)Gebietes, wodurch Menschen und/oder Häuser gefährdet werden – sowie die gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 StGB) – beispielsweise durch das Vergiften von Wasser in Leitungen bzw. der Beimischung von gesundheitsschädlichen Stoffen. Auch für §§ 307 ff. StGB gilt die tätige Reue nach § 314a StGB je nach Konstellation als Strafaufhebungsgrund bzw. Strafmilderungsgrund – neben den deliktsabhängigen Besonderheiten kann dies das Einfallstor einer erfolgreichen Revisionsbegründung sein.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten oder sonstigen gemeingefährlichen Straftaten.
