Allgemeine Sachrüge und Darstellungsrüge

Eine Revisionsbegründung genügt ihren inhaltlichen Anforderungen bereits dann, wenn eine einzelne Rüge erhoben wird. Ein Anwalt kann es sich insoweit „einfach“ machen, indem er – regelmäßig zum Nachteil des Mandanten – das Urteil gar nicht liest, folglich keine Verfahrensfehler sucht und keine Verfahrensrüge erhebt, sondern seine Begründungsschrift einzig auf folgenden Satz beschränkt:

„Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.“

Durch diese allgemeine Sachrüge kommt der Anwalt seiner Pflicht nach und hat regelmäßig einen Anspruch zumindest auf die gesetzlichen Gebühren hierzu. Im Gegensatz zu den Verfahrensrügen muss bei der Sachrüge auch kein spezieller Fehler direkt benannt und dargestellt werden, sondern diese allgemeine Formulierung genügt, damit das Revisionsgericht sich selbst auf „Fehlersuche“ begibt. 

Während sich Verfahrensrügen auf Fehler im Prozessablauf beschränken, beziehen sich Sachrügen auf Fragen des materiellen Rechts. Unter materiellem Strafrecht versteht man alle Gesetze, die festlegen, was strafbar ist und welche Sanktionen es für einen entsprechenden Verstoß gibt. Das materielle Recht ist also beispielsweise dann verletzt, wenn das Gericht einen vollendeten Mord annimmt, das Mordopfer aber ausweislich der Urteilsfeststellungen überlebt hat, oder wenn das Gesetz für eine bestimmte Straftat eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, das Gericht den Angeklagten aber zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Diese beiden Fehler sind – zugegebenermaßen – sehr offensichtlich und dürften auch von einem Rechtsanwalt erkannt werden, der sich nicht schwerpunktmäßig mit dem Revisionsrecht befasst.

Die meisten Fälle sind allerdings viel komplexer, nicht selten erfolgt eine Verurteilung wegen einer Vielzahl von Straftaten in unterschiedlichen Konstellationen, in denen das Gericht bestimmte Aspekte vermischt oder anderweitig zu Unrecht das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen annimmt. So gibt es beispielsweise im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln Grenzwerte, ab deren Überschreiten von einer „nicht geringen Menge“ ausgegangen wird, was sodann zu höheren Strafen führt – wenn das Gericht eine geringere Menge feststellt aber trotzdem von einem Überschreiten dieser Grenze ausgeht, liegt insoweit eine Verletzung des materiellen Rechts vor. Kennen Sie den Grenzwert für Amphetamin? Dieser liegt bei 10 Gramm Amphetaminbase, also bei 10 Gramm reinem Amphetamin. Tatsächlich wird Amphetamin aber regelmäßig gestreckt, beispielsweise mit Coffein. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 12,5% ist der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ dann erst bei einer Menge von 80 Gramm Amphetamin erreicht – aber wie stark gestreckt ist das Amphetamin im Einzelfall wirklich? Entsprechend muss das Gericht den Wirkstoffgehalt ermitteln und diesen mit der tatsächlich aufgefundenen Menge ins Verhältnis setzen – regelmäßig werden hierfür Wirkstoffgutachten beauftragt. Was ist bei einem hohen Wirkstoffgehalt, wenn der Beihilfe-Täter hiervon aber keine Kenntnis hatte – wenn eine nicht geringe Menge vorliegt, sich sein Vorsatz aber nur auf eine geringe Menge bezieht? Wenn es fünf Tatbeteiligte gibt, zwölf verschiedene Übergaben und dabei mit Kokain, Heroin und Cannabis noch drei weitere Substanzen mit unterschiedlichen Grenzwerten? Den einen ist eine Nachprüfung zu kompliziert, der andere freut sich über eine Vielzahl an Fehlermöglichkeiten, die er in seiner Revisionsbegründung aufdecken kann.

Je komplizierter die Fälle und je umfangreicher die Taten sind, umso mehr Fehler können die Tatgerichte machen. Oft werden auch falsche Strafrahmen zugrunde gelegt, die abweichend von der eigentlichen Strafandrohung variieren können, beispielsweise bei einer Versuchsstrafbarkeit, bei einer bloßen Beihilfe oder bei der Annahme eines minder schweren Falls. Zwar genügt die allgemeine Sachrüge dafür, dass das Revisionsgericht die richtige Anwendung des materiellen Rechts eigenständig überprüft, jedoch besteht auch insoweit die Möglichkeit, dass dort ein Fehler dieser Art übersehen wird. Wollen Sie riskieren, dass ein Anwalt für Sie lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt und das Revisionsgericht einen Fehler, der zur Aufhebung Ihres Urteils führen würde, übersieht? Oder möchten Sie einen auf das Revisionsrecht fokussierten Anwalt beauftragen, der als Ihr Interessenvertreter das Urteil selbst auf mögliche materiell-rechtliche Fehler überprüft und das Revisionsgericht mit seiner umfassenden Begründung entsprechend anleitet und auf konkrete Fehler hinweist? 

Nachdem ich Ihnen nun die allgemeine Sachrüge als auch die auf bestimmte materiell-rechtliche Fehler bezogene Sachrüge vorgestellt habe, möchte ich auch abschließend kurz die Darstellungsrüge erwähnen, die eine spezielle Art der Sachrüge darstellt. Hiermit kann in Einzelfällen gerügt werden, dass die tatgerichtlichen Feststellungen lückenhaft, unklar oder widersprüchlich sind oder gegen Dank- bzw. allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen.

Auf den nachfolgenden Seiten habe ich Ihnen Übersichten zu einzelnen Rechtsgebieten dargestellt und beispielhaft einzelne Abgrenzungen zwischen Verfahrensrügen und Sachrügen aufgeführt – hierbei handelt es sich zwar um grundsätzlich unterschiedliche Werkzeuge, jedoch können auch beide zusammen zum Erfolg Ihrer Revision führen. So kann bei Revisionen im Sexualstrafrecht beispielsweise mit einer Verfahrensrüge ein fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit gerügt werden, eine fehlerhafte Bejahung des Tatbestandsmerkmals „sexuelle Handlung“ oder die Annahme eines nicht mehr geltenden höheren Strafrahmens mit der Sachrüge. Da die materiell-rechtlichen Fehler jeden Tatbestand betreffen können und in ihrer Ausgestaltung unbegrenzt sind, sind die nachfolgenden Seiten nur als ein kleiner Einblick in das jeweilige Rechtsgebiet zu verstehen und kann eine individuelle Bewertung ihres Einzelfalls unter keinen Umständen ersetzen.

Kontaktieren Sie mich gerne in Ihrer revisionsrechtlichen Angelegenheit und ich prüfe, ob die Feststellungen in Ihrem Urteil den Schuldspruch tragen.