Dreimal ist Ihr Recht – die Revision gegen ein Berufungsurteil
Revisionen sind auch gegen Berufungsurteile statthaft. Wenn Sie erstinstanzlich vom Amtsgericht verurteilt wurden und nun auch das Landgericht in Ihrem Berufungsverfahren entschieden hat, dann können Sie zuletzt auch im Wege der Revision das Oberlandesgericht als drittes Gericht entscheiden lassen, ob die Verurteilung rechtsfehlerfrei war.
Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzung im Hinblick auf das Berufungsverfahren vorgelegen haben. So muss die Berufung beispielsweise innerhalb einer Woche nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt worden sein – wurde diese Frist überschritten und Sie wurden dennoch vom Berufungsgericht (Landgericht) verurteilt, kann die Fristüberschreitung revisionsrechtlich angegriffen werden.
Auch in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts gibt es einige Anknüpfungspunkte. Hat das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit des Strafrichters bzw. des Schöffengerichts unzulässig überschritten? Hat das Berufungsgericht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen? Hat das Berufungsgericht eine Sachentscheidung getroffen, obwohl der Strafrichter bzw. das Schöffengericht nach Beurteilung des Berufungsgerichts seine Zuständigkeit nur unrechtmäßigerweise angenommen hat? Hat das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden, die von der Berufung erfasst wurden, oder wurde die Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte wie beispielsweise den Rechtsfolgenausspruch beschränkt?
Diese und viele weitere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Revisionen gegen Berufungsurteile, die auch zu vielen Fehlern führen können, von denen Sie sodann in Ihrem Revisionsverfahren profitieren. Gerne berate ich Sie und verfasse Ihre Revisionsbegründung gegen Berufungsurteile!
