Kommt Zeit, kommt Rat, kommt der Eintritt der Verfolgungsverjährung
Eine Strafverfolgung ist ausgeschlossen bei Eintritt der Verfolgungsverjährung. Aus Gründen des Rechtsfriedens dürfen nach Ablauf einer bestimmten Frist keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen eine Person hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Tat mehr ergriffen werden, insbesondere ist eine Verurteilung ausgeschlossen.
Wie lang die Verjährungsfrist ist, hängt von dem jeweiligen Delikt ab. Während ein Mord nie verjährt und damit auch nach weit über dreißig Jahren noch geahndet werden darf, verjähren alle anderen Straftaten in Abhängigkeit der Strafandrohung durch das Gesetz. So droht das Gesetz beispielsweise für einen einfachen Betrug eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an, woraus sich entsprechend der Verjährungsnormen des Strafgesetzbuchs ergibt, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt bei den meisten Straftaten mit ihrer Beendigung.
Zu beachten ist, dass Verjährungsfristen unterbrochen werden können, beispielsweise wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Beschuldigten anordnet oder eine Wohnungsdurchsuchung richterlich angeordnet wird. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Strafverfolgung ist in solchen Fällen erst dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Für den einfach Betrug bedeutet dies beispielsweise, dass dies aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall ist.
Eine Hemmung der Verjährung, bei dem die Verjährungsfrist beispielsweise während Verhandlungen nicht mitgerechnet wird und erst danach wieder weiterläuft, gibt es zwar im Zivilrecht, jedoch nicht im Strafrecht. Stattdessen tritt durch die Anklageerhebung sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls eine Unterbrechung mit den oben genannten Folgen ein.
Kontaktieren Sie mich gerne und ich prüfe für Sie, ob zugunsten Ihres Revisionsverfahrens eine möglicherweise eingetretene Strafverfolgungsverjährung eine fehlende Verfahrensvoraussetzung darstellt, mit der ich Ihre Revision sodann begründen kann.
