
Philipp Walz, Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Rechtsanwalt für Revisionen
Was ist die Revision? Wahrscheinlich Ihre letzte Chance!
Viele Strafurteile sind für Betroffene nicht nachvollziehbar oder sogar fehlerhaft. Damit dieses Urteil nicht rechtskräftig wird, kann man mit einem Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist dagegen vorgehen. Während gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) mittels der Berufung eine neue Tatsacheninstanz geschaffen wird, in der beim Landgericht eine neue vollumfängliche Beweisaufnahme stattfindet (erneute Zeugenvernehmungen, neues Vortragen von Indizien etc.), ist die Revision ein Rechtsmittel, das sich nicht mit Fehlern tatsächlicher Art wie der Beweiswürdigung auseinandersetzt, sondern nur mit Fehlern rechtlicher Art (Rechtsfehler und Verfahrensfehler), sodass im Revisionsverfahren keine neue Beweisaufnahme erfolgt.
Während man als Betroffener eines amtsgerichtlichen Urteils regelmäßig die Wahl hat zwischen einer Überprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht (Berufung) oder in nur rechtlicher Hinsicht (Revision), ist gegen landgerichtliche Urteile die Revision das einzige statthafte Rechtsmittel, insbesondere findet in keinem Fall eine neue Beweisaufnahme beim nächsthöheren Gericht statt. In bestimmten Konstellationen bietet es sich auch an, die Revision auf den Ausspruch der Rechtsfolgen (Änderung der Rechtsfolge) zu beschränken.
Mittels der Revision können beispielsweise eine fehlerhafte Urteilsbegründung, unrichtige Rechtsfolgen oder die Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf Rechtsfragen angegriffen werden. Lediglich Bewertungsfehler in der Begründung selbst können aber grundsätzlich nicht im Rahmen des Revisionsvorbringen vorgetragen werden, sofern sie keinen Rechtsfehler darstellen oder das Urteil insgesamt nicht rechtlich zu beanstanden ist. Klingt kompliziert? Ist es auch! Die nachfolgenden Seiten sollen einen kleinen Ritt durch die Strafprozessordnung (StPO) aufzeigen, wobei ich Sie nicht aber mit den jeweiligen Paragrafen langweilen möchte, sondern Ihnen einen Bezug zum wahren Leben oder vielleicht sogar zu Ihrem konkreten Verfahren vermitteln möchte. Bedenken Sie, dass die Revision grundsätzlich unabhängig vom Straftatbestand möglich ist und damit nicht nur das komplette Strafgesetzbuch (StGB) abdeckt, sondern auch das gesamte Nebenstrafrecht wie beispielsweise das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Konsum-Cannabisgesetz (KCanG).
Wie Sie merken, muss in einem ersten Schritt überlegt werden, ob man das gewünschte Ziel, regelmäßig die Aufhebung des Urteils mit seinen Tatsachenfeststellungen und sodann die Zurückverweisung, mit der Revision erreichen kann. In einem zweiten Schritt muss die sodann innerhalb einer bestimmten Frist einzulegende Revision begründet werden (Begründungspflicht). Dabei ist es nicht nur wichtig selbst keine Frist- oder Formfehler zu begehen (Wann ist Fristbeginn? Wie ist die Begründung zu übersenden?), sondern die teilweise hochkomplexen und versteckten Fehler des Urteils sind als solche einerseits zu erkennen und andererseits ist darzulegen, warum das (fehlerhafte) Urteil genau auf diesem Fehler beruht. Deshalb ist wichtig, dass Sie hierfür professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, oder möchten Sie, dass rechtliche Fehler in Ihrem Urteil möglicherweise unentdeckt bleiben? Eine gute Verteidigung vor dem Urteil hat möglicherweise schon eine gewisse Vorarbeit geleistet, indem beispielsweise einer Beweisverwertung widersprochen wurde – jetzt gilt es, alle Möglichkeiten im Revisionsverfahren auszuschöpfen.
Wichtig für Sie ist, dass Sie einen Experten auf dem Gebiet des Revisionsrechts beauftragen. Natürlich kennt jeder Rechtsanwalt und Strafverteidiger den Gang eines Strafverfahrens, jedoch kommt es in wohl keinem anderen Rechtsgebiet wie in dem des Revisionsrechts so sehr auf Detailkenntnisse und präzise Begründungen an, um erfolgreich zu sein. Als Experte im Bereich von Revisionsverfahren überprüfe ich gerne Ihre Urteile aller deutschen Amtsgerichte und Landgerichte sowie erstinstanzliche Urteile von jedem deutschen Oberlandesgericht (OLG). Sodann verfasse ich für Sie eine umfassende Revisionsbegründung, die die rechtlichen Fehler aufdeckt und darstellt, inwieweit aufgrund dessen ein fehlerhaftes Urteil zustande gekommen ist, denn ein Urteil ist nicht schon allein deshalb falsch, nur weil es einen Fehler beinhaltet.
Keine Frage der Statistik
Oft ist zu hören, dass Revisionen nur selten erfolgreich sind und zu meiner ehrlichen und offenen Arbeitsweise gehört auch, dass ich Ihnen diesen Umstand nicht verschweigen möchte. Geben Sie mir aber eine Chance Ihnen darzulegen, wie diese Statistik zustande kommt und warum Sie gerade durch einen Verteidiger mit fachlicher Expertise zu den Privilegierten gehören können, mit Ihrer Revision trotzdem erfolgreich zu sein und das Revisionsverfahren als wohl nur einmalige Chance für sich nutzen sollten.
Eine Revision kann schnell „begründet“ werden mit Standardfloskeln im luftleeren Raum – ich habe sogar schon Revisionsbegründungen gelesen, die mit dem eigentlichen Urteil gar nichts zu tun hatten –, wobei ich solche Begründungen nur ungerne als solche bezeichne. Dies wäre aber nicht fair Ihnen gegenüber, weil Sie es verdient haben, dass sich mit Ihrem individuellen Urteil auch individuell und vollumfänglich auseinandergesetzt wird. Sie wünschen sich, dass ich „mal eben“ etwas schreibe und Ihnen verspreche Erfolg herbeizuzaubern? Dann bin ich für Sie leider der falsche Ansprechpartner, denn zu meinem gewissenhaften Arbeitsstil gehört eine gründliche Bearbeitung. Wenn Sie also verhindern möchten, dass ein fehlerhaftes Urteil rechtskräftig wird, sollten Sie einen Spezialisten beauftragen, der sich nicht nur mit reinen Grundkenntnissen im Revisionsrecht schnelles Geld verdienen möchte, sondern dessen Kernkompetenz es ist, solche Schriften für seine Mandanten zu verfassen. Würden Sie mit einer seltenen komplexen Krankheit zum Allgemeinmediziner gehen oder lieber zum Facharzt?
Der zweite Grund, warum viele Revisionen nicht erfolgreich sind, ist der Umstand, dass die Begründungen auf Inhalte gestützt werden, die in einer erfolgreichen Begründung fehlplatziert sind. Ich habe schon einige vom Oberlandesgericht (OLG) oder Bundesgerichtshof (BGH) verworfene Revisionsbegründungen gelesen, die beispielsweise von eigenen Beobachtungen aus dem Gerichtsverfahren berichten – noch einmal auf den Punkt gebracht: Maßstab ist einzig das, was später im Urteil und im Sitzungsprotokoll steht, teilweise ergänzt durch einen Hinweisbeschluss o. ä. – Für Sie kann es also ein riesiger Vorteil sein, wenn ich Sie gar nicht selbst vor Gericht verteidigt habe, denn so können selbst unterschwellig unpräzise Formulierungen, die auf eigene Wahrnehmungen in Ihrem Gerichtsverfahren beruhen, komplett ausgeschlossen werden. Wollen Sie riskieren, dass das Revisionsgericht schon nach wenigen Sätzen denkt, dass der Verfasser sein Handwerk nicht versteht? Es geht für Sie darum, Fehler des Gerichts mit der Revision anzugreifen, dabei aber selbst Fehler zu vermeiden.
Natürlich kann ich Ihnen – wie auch niemand sonst – einen Erfolg versprechen, aber ich kann Ihnen zusichern, dass Sie Sätze wie „Ich hätte die Aussage des Zeugen Müller anders gewürdigt als das Gericht, denn …“ von mir nicht zu lesen bekommen, denn wenn Sie die letzten Absätze aufmerksam gelesen haben, wissen Sie, dass Bewertungsfehler in der Urteilsbegründung selbst nicht mit der Revision angegriffen werden können. Werfen Sie es sich aber bitte nicht vor, wenn Sie das in den letzten Minuten des Lesens schon wieder vergessen haben sollten oder diesen Satz nicht sofort als unstatthaft erkannt haben, denn die Richter in dem jeweiligen Senat am Bundesgerichtshof (BGH) bekommen Derartiges täglich zu lesen und müssen sich immer wieder und wieder mit solchen Formulierungen „herumärgern“, die man in einer professionellen Revisionsbegründung nie lesen sollte.
Zur vollen Wahrheit gehört also, dass manche Revisionsbegründungen ausschließlich auf Vorbringen gestützt werden, die zwar für den juristischen Laien nachvollziehbar erscheinen, in einer guten Revision aber nicht zu stehen haben. Verstehen Sie jetzt, warum die Revisionsgerichte so viele Revisionsvorbringen für unbegründet halten?
Die Revision als Chance
Ich möchte aber nicht nur von Fehlern sprechen, denn sonst wird dieser Text unverhältnismäßig lang und kompliziert. Vielmehr möchte ich Ihnen bestmöglich helfen, mit einer fundierten Begründung die komplexen Rechtsprobleme anzugehen und dazu beizutragen, dass über Ihre Rechtsfragen erneut entschieden wird und dabei – je nach Einzelfall – Ihr Urteil aufgehoben wird und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. In Einzelfällen ist sogar im Wege des Revisionsverfahrens ein Freispruch oder eine Einstellung zu erreichen, aber ich möchte nichts versprechen, was ich nicht sicher einhalten kann – das ist nicht meine Art und wäre ungerecht Ihnen gegenüber. Gerne berate ich Sie, welche Ziele in Ihrem Verfahren realistisch sind.
Bedenken Sie: Mit dem (häufigsten) Ziel der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung ist bereits viel gewonnen, denn einerseits wird in diesem Fall am Amtsgericht oder Landgericht neu verhandelt und Sie haben die Chance – gerne auch mit mir als Verteidiger – auf eine neue rechtsfehlerfreie Entscheidung. Selbst im Falle eines erneuten Schuldspruchs führt allein der Umstand der Rückverweisung in einem Großteil der Fälle zu einer geringeren Strafe, womit gerade bei Freiheitsstrafen schon viel gewonnen ist. In manchen Fällen ist es sogar von Gesetzes wegen verboten, dass eine höhere Strafe ausgesprochen wird, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft keine Revision zu Ihren Lasten eingelegt hat.
Damit sollte klar sein, dass die Revision für Sie eine Chance ist, die Sie nicht verschenken sollten. Gerade im Falle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sollte die Möglichkeit einer guten Revisionsbegründung nicht ungenutzt bleiben. Egal ob Mord, Raub, Vergewaltigung oder Drogenhandel: Gerne kümmere ich mich auch zunächst um Ihre Einlegungserklärung und setze mich dann ausgiebig mit der Revisionsbegründung für Ihr Verfahren auseinander.
Kontaktieren Sie mich gerne!
