Der Strafantrag als Anknüpfungspunkt
Voraussetzung für die Strafverfolgung bestimmter Taten ist das Vorliegen eines sogenannten Strafantrags. Während eine „Strafanzeige“ lediglich die Mitteilung eines Sachverhalts ist, die entgegenweitläufiger Meinung schon allein aus Gründen ihrer Funktion nicht zurückgenommen werden kann, ist ein „Strafantrag“ die ausdrückliche Erklärung, dass jemand die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Person wegen einer Straftat begehrt – wenn eine Strafverfolgung nicht mehr begehrt wird, kann demnach lediglich der Strafantrag zurückgenommen werden.
Ob das Vorliegen eines solchen Strafantrags eine erforderliche Verfahrensvoraussetzung ist oder nicht, hängt davon ab, um welche Straftat es sich handelt – in Betracht kommt ein absolutes Antragsdelikt, ein relatives Antragsdelikt und ein Offizialdelikt. Offizialdelikte wegen von Amts wegen verfolgt, sodass kein Strafantrag erforderlich ist – hierunter fallen die schwereren Delikte wie beispielsweise der Betrug, der Raub und der Totschlag. Absolute Antragsdelikte wie die Beleidigung oder der Hausfriedensbruch dürfen nur dann verfolgt werden, wenn ein entsprechender Strafantrag vorliegt. Eine Art „Mischform“ sind die relativen Antragsdelikte wie die Sachbeschädigung oder die einfache Körperverletzung, bei denen ein Strafantrag zwar sinnvoll ist, aber auch ohne sein Vorliegen eine Strafverfolgung möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Was passiert, wenn der Strafantrag fehlt?
Eine Strafverfolgung von absoluten Antragsdelikten ist damit ausgeschlossen, wenn hierfür kein wirksamer Strafantrag vorliegt. Die Verfolgung relativer Antragsdelikte ist hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn neben einem fehlenden Strafantrag auch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejahrt hat. Bei Offizialdelikten ist ein fehlender Strafantrag mangels Erfordernisses unschädlich.
Damit ist im Wege des Revisionsverfahrens in einem ersten Schritt zu prüfen, um welchen Deliktstypen es sich handelt, und sodann im zweiten Schritt, ob ein hierfür gegebenenfalls erforderlicher Strafantrag vorliegt.
Selbst wenn dieser vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob die Antragsfrist eingehalten wurde, denn ein Strafantrag ist nur dann wirksam, wenn er innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Kenntnis von der Tat und dem Täter gestellt wurde. Da ein Strafantrag auch zurückgenommen werden kann, ist weiter zu untersuchen, ob ein möglicherweise einmal wirksam gestellter Strafantrag noch Bestand hat.
Bei absoluten Antragsdelikten stellt ein fehlender Strafantrag sodann ein nicht mehr zu behebendes Verfahrenshindernis dar, weil ein fehlender Strafantrag nach Ablauf der drei Monate nicht mehr nachzuholen ist, sodass eine Revision hierauf gestützt werden kann.
Bei relativen Antragsdelikten stellt ein fehlender oder nicht rechtzeitig erfolgter Strafantrag allerdings grundsätzlich kein Verfahrenshindernis dar, weil die Staatsanwaltschaft die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung – unabhängig von Fristen – selbst im Revisionsverfahren noch nachholen kann. Hierbei gilt auch die Besonderheit, dass allein in der Anklageerhebung bereits ein hinreichend deutlicher Verfolgungswille zu erkennen sein kann, sodass die Bejahung grundsätzlich zumindest konkludent angenommen wird. Demnach hat es regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg, eine Revision einzig hierauf zu stützen.
Kontaktieren Sie mich gerne und ich prüfe für Sie, ob Ihre Revisionsbegründung auf einen fehlenden Strafantrag gestützt werden kann.
