Revisionen bei Mord und Totschlag
Die Strafvorschriften zum Mord und zum Totschlag gehören zu den schwerwiegendsten im Strafgesetzbuch (StGB). Während für einen Mord nach § 211 StGB zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist, umfasst § 212 StGB für den Totschlag einen Strafrahmen für eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und fünfzehn Jahren, wobei in besonders schweren Fällen ebenfalls auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Gegensatz zum Totschlag verjährt ein Mord nie.
Alleine der Umstand einer Verurteilung zu einer derart hohen Strafe rechtfertigt für viele bereits ein Revisionsverfahren, weil es – auf den Punkt gebracht – fast nichts mehr zu verlieren gibt. Insbesondere bei einer tatsächlich ausgeurteilten lebenslänglichen Freiheitsstrafe – möglicherweise sogar noch mit der Anordnung der anschließenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – dürfte sich die Frage des „Ob´s“ einer Revision für keinen Betroffenen mehr stellen. Wichtig dürfte dann einzig das „Wie“ sein, um seine Möglichkeit auf einen revisionsrechtlichen Erfolg zu maximieren. Gerade deshalb sollten Sie ihre vielleicht „letzte Chance“ einem Experten im Revisionsrecht überlassen.
Die aktuellen Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu den Tötungsdelikten sind in struktureller Hinsicht noch auf eine nationalsozialistische Gesetzgebung zurückzuführen. Während eine erste Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag bereits im Reichsstrafgesetzbuch vorgenommen wurde, wurden die heute noch geltenden „Mordmerkmale“ mit der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 1941 eingeführt. Diese Fassung ist geprägt von einer Tätertypologie, bei der die Motivation des Täters im Vordergrund steht. Dies wird heute stark kritisiert und es gibt immer wieder Diskussionen über eine Reform. Aber ich möchte Sie hiermit nicht weiter langweilen, denn für ein Revisionsverfahren sind etwaige Gesetzesvorhaben nicht von Bedeutung.
Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen unter anderem näherbringen, was der Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist und die Frage beantworten, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe wirklich „lebenslang“ bedeutet.
Unterschied zwischen Mord und Totschlag
Oft höre ich von juristischen Laien, dass Mord eine „vorsätzliche Tötung“ sei und Totschlag eine „Tötung im Affekt“. Lassen Sie es mich so formulieren: Ich würde es anders unterscheiden… Gerne erkläre ich Ihnen den fachlichen Unterschied mit anschaulichen Beispielen, sodass Sie – auch als nichtbetroffener und bloß interessierter Leser – demnächst mit Wissen glänzen können. Natürlich verrate ich Ihnen auch abschließend, was der Ursprung des Gedankens mit dem Affekt ist.
Ausgangspunkt bietet hierfür der Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB, in dem nichts von einem Affekt oder ähnlichem steht:
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Tatsächlich kommt es für die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag auch nicht auf eine derartige Gemütserregung an. Vielmehr wird tatbestandlich – wie auch beim Mord – die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen verlangt. Dabei lässt sich unter anderem aus der Regelung des Strafgesetzbuchs ableiten, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn ein fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.
Die Formulierung „ohne Mörder zu sein“ impliziert bereits, dass ein Mörder etwas anders ist. Wer tatsächlich ein Mörder ist, lässt sich § 211 Abs. 2 StGB entnehmen, der insgesamt neun sogenannte Mordmerkmale nennt, die einen Mord von einem Totschlag unterscheiden:
„Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“
Es genügt bereits das Vorliegen eines dieser neun Merkmale, damit eine vorsätzliche Tötung als Mord angesehen wird. Davon ausgehend, dass die Verwirklichung mehrerer Tatvarianten bei anderen Strafvorschriften regelmäßig zu einer höheren Strafe für das jeweilige Delikt führt, ist dies bei einem Mord aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Punktstrafe nicht möglich, sodass manche Schwurgerichte – so heißen die großen Strafkammern am Landgericht für Verfahren mit vorsätzlichen Tötungsdelikten – bei der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale dazu neigen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Die gesetzlichen Mordmerkmale lassen sich in drei Kategorien einteilen. Bei der Mordlust, der Befriedigung des Geschlechtstriebs, der Habgier und den sonst niedrigen Beweggründen handelt es sich um täterbezogene Mordmerkmale, bei denen das Tatmotiv im Vordergrund steht. Bei der Heimtücke, der Grausamkeit und den gemeingefährlichen Mitteln geht es um die Art und Weise der Tatausführung, sodass es sich hierbei um tatbezogene Mordmerkmale handelt. Bei der Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat handelt es sich um ein zweckdienliches Mordmerkmal.
Was genau unter den einzelnen Mordmerkmalen zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern hat sich durch die Rechtsprechung entwickelt. Um zu überprüfen, ob das Schwurgericht in Ihrem Verfahren ein Mordmerkmal möglicherweise zu Unrecht angenommen hat, ist es demnach wichtig, sämtliche Konstellationen hinsichtlich der einzelnen Mordmerkmale und die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend zu kennen, weshalb Sie für ihr Revisionsverfahren einen Spezialisten auf diesem Gebiet beauftragen sollten. Die folgenden Ausführungen zu den einzelnen Mordmerkmalen können und sollen Ihnen nur einen ganz kleinen Einblick in die Vielfalt der jeweiligen Mordmerkmale geben und kann eine Bewertung im Einzelfall nicht ersetzen.
Unter Mordlust versteht man die Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens. Dies nehmen Gerichte an, wenn eine Tötung beispielsweise nur aus Neugierde oder aus Langeweile durchgeführt wird. Tatsächlich hat dieses Mordmerkmal aber kaum praktische Relevanz, weil solche Taten in der Gerichtspraxis äußerst selten auftreten.
Die Befriedigung des Geschlechtstriebs wird bejaht, wenn das Töten unmittelbar oder zumindest mittelbar zur eigenen geschlechtlichen Befriedigung genutzt wird. Dies zeigt, dass dieses Mordmerkmal ziemlich weit gefasst wird und unterschiedliche Ausprägungen zulässt. Eine mögliche Begehungsform ist der Lustmord, bei dem der Täter durch die Handlung der Tötung an sich eine sexuelle Befriedigung erfährt. Erfasst sich auch Fälle, in denen sich der Täter erst an der Leiche sexuell befriedigen möchte, was gemeinhin als Nekrophilie bekannt ist. Es gibt aber auch Konstellationen, die mit einer Sexualstraftat einhergehen, wenn sich das Vergewaltigungsopfer beispielsweise zur Wehr setzt, der Täter seine Hände an bzw. um ihren Hals legt und sich auf sie legt, sie mithin dadurch erwürgt. Eine weitere und gleichwohl seltenere Begehungsform ist darin zu sehen, wenn der Täter planmäßig erst im Nachgang der Tötung sexuelle Befriedigung durch spätere Anschauung seiner videographisch aufgezeichneten Tötungshandlung erfährt.
Die Habgier stellt sich dar als das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Auftragsmord, bei dem der Täter eine Person tötet und sich hierfür von einem anderen bezahlen lässt. Tatsächlich umfasst die Habgier allerdings nicht nur einen Zuwachs des Vermögens, sondern auch das Vermeiden von wirtschaftlichen Verlusten, zum Beispiel die Tötung eines Unterhaltsberechtigten. Sollte in Ihrem Verfahren die Habgier beispielsweise bejaht worden sein, weil durch die Tötungshandlung ein tatsächlich bestehender (zivilrechtlicher) Anspruch durchgesetzt werden sollte, dann dürfte dies ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsbegründung sein, auf den ich in Ihrer Revisionsbegründung eine Sachrüge stützen und Ihr Urteil damit revisionsrechtlich angreifen kann.
Die sonst niedrigen Beweggründe stellen eins der komplexesten und gleichzeitig auch umstrittensten Mordmerkmale dar, dessen ausführliche Darstellung ganze Buchreihen füllen und damit diese Seite sprengen würde. Einen solchen nehmen die Gerichte an, wenn der Beweggrund des Täters nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und in keiner Weise menschlich begreifbar ist. Davon ausgehend, dass jede Tötung verwerflich ist, bedarf es hinsichtlich des Tatanlasses einer Gesamtabwägung im Einzelfall, bei denen Wut, Hass, Neid und Fremdenfeindlichkeit thematisiert werden können. Während die Tötung der Ex-Partnerin aus dem Grund, damit sie mit keinem anderen zusammen sein soll, aus gerichtlicher Sicht regelmäßig menschlich nicht begreifbar ist und damit einen niedrigen Beweggrund darstellt, ist die Tötung des neuen Partners der Ex-Freundin aus Eifersucht aus gerichtlicher Sicht wohl menschlich begreifbar, sodass die keinen niedrigen Beweggrund und folglich regelmäßig keinen Mord darstellt. Klassische Beispiele, in denen Gerichte einen niedrigen Beweggrund oft vorschnell und ohne eine entsprechende Begründung im erforderlichen Umfang annehmen, sind Fälle der „Blutrache“ oder Fälle im Zusammenhang mit einem sogenannten „Ehrenmord“. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie oder ein Angehöriger hiervon betroffen sind, damit ich das Revisionsverfahren in diesem Zusammenhang übernehmen kann.
Auch die Heimtücke ist ein äußerst komplexes Mordmerkmal, das das bewusste Ausnutzen der Arglosigkeit und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit voraussetzt. Als arglos werden solche Personen angesehen, die sich keines tätlichen Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versehen. Hinsichtlich der Fähigkeit zum Argwohn gibt es zahlreiche Ausnahmen und Gegenausnahmen, die eine umfassende Kenntnis der Rechtsprechung unumgänglichen machen. Während Gerichte regelmäßig urteilen, dass Betroffene ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“, sind sie hingegen nicht arglos, wenn sie unfreiwillig schlafen oder bewusstlos sind. Während kleine Kinder grundsätzlich nicht argwohnfähig sind – auch hierzu gibt es Ausnahmen, die die Gerichte umfassend in ihrem Urteil darstellen müssen –, ist eine Umgehung dahingehend jedoch zulässig, wenn ein die Schutzfunktion für das Kind ausübender Dritter mindestens kampflos geschaltet wird. Infolge dieser Arglosigkeit muss der Betroffene auch wehrlos sein, sich also gerade deshalb nicht verteidigen können oder in der Verteidigung zumindest eingeschränkt sein. Dies liegt beispielsweise nicht vor, wenn jemand in seinem Bett erschossen wird, allerdings aufgrund einer körperlichen Einschränkung gar nicht in der Lage wäre das Bett zu verlassen. Zudem muss im Urteil festgestellt werden, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit einerseits bewusst wahrgenommen hat und andererseits auch gerade deshalb die Tat auf diese Weise ausgeführt hat, mithin die Umstände bewusst ausgenutzt hat. Aufgrund der absoluten Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt der Bundesgerichtshof (BGH) zudem eine feindliche Willensrichtung voraus, die gerade in Fällen von Mitleid mit dem Opfer nicht gegeben ist. Wenn Sie insoweit betroffen sind, schreibe ich gerne in Ihrer Revisionsbegründung auch Ausführungen dazu, warum dem Schwurgericht als Tatgericht in ihrem Urteil Fehler bei der Annahme der Heimtücke unterlaufen sind, um hierdurch in Ihrem Revisionsverfahren erfolgreich zu sein.
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus Schmerzen zufügt, die über das Normalmaß einer Tötung hinausgehen. Der vielleicht häufigste Anwendungsfall dieses Mordmerkmals sind Konstellationen, in denen eine Mutter oder ein Vater das eigene kleine Kind über einen längeren Zeitraum bis zu seinem Tod verhungern lässt.
Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln setzt voraus, dass der Einsatz des Tatmittels in der konkreten Situation geeignet ist, eine Vielzahl von anderen Menschen zu töten – hierzu genügen bereits drei Personen –, wobei der Täter die Auswirkungen nicht sicher beherrscht. Ein Beispiel hierfür ist, dass ein Täter eine Bombe in einer belebten Kneipe zündet, um eine bestimmte darin befindliche Person zu töten. Abzugrenzen ist dieses Beispiel von der Konstellation, dass der Täter sich darüber bewusst ist, wer sich alles in der Kneipe befindet, und alle darin befindlichen Menschen mit der Bombe töten möchte, weil er dann alle Opfer individualisiert hat, sodass es sich „nur“ um eine Mehrfachtötung handelt, jedoch um keinen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln. Wenn das Gericht in Ihrem Mordverfahren diese Abgrenzung nicht richtig vorgenommen hat, kontaktieren Sie mich gerne für Ihr Revisionsverfahren, damit ich eine umfassende Begründungsschrift für Sie fertigen kann.
Eine Ermöglichungsabsicht wird angenommen, wenn der Täter einen anderen in der Absicht tötet, dadurch eine andere Straftat zu ermöglichen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn ein Täter eine andere Person tötet, um dadurch seine Wertgegenstände an sich nehmen zu können.
Parallel hierzu liegt eine Verdeckungsabsicht vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken. Entscheidend ist hierbei die Vorstellung des Täters, die das Gericht sauber herausarbeiten und feststellen muss. Dieses Mordmerkmal ist so weit auszulegen, dass einerseits auch die Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt, wenn der Täter tatsächlich irrig von einer Straftat ausgegangen ist, andererseits aber auch, wenn der Täter nur fälschlicherweise annimmt, dass eine zu verdeckende Vortat gegeben sei, er in Wahrheit bezüglich dieser aber beispielsweise seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt ist. In Konstellationen, in denen die Tat an sich bereits offenbart ist, handelt der Täter dennoch mit Verdeckungsabsicht, wenn er dadurch seine Tätereigenschaft bzw. Identifizierung vereiteln möchte.
Oft ist es in der Praxis nicht sehr einfach, einen Mord vom Totschlag abzugrenzen, weil aus den vorgenannten Gründen häufig „ins Innere“ des Täters hineingeschaut werden muss, also seine tatsächliche Motivation festgestellt werden muss. Insbesondere bei schweigenden Angeklagten ist das Gericht auf die übrigen Beweismittel angewiesen und muss diese umfassend würdigen.
Natürlich habe ich nicht vergessen, dass ich Ihnen noch eine Erklärung schuldig bin, was es mit dem Affekt auf sich hat: Neben dem Mord, dem Totschlag und den Totschlag in besonders schwerem Fall, die ich Ihnen nun alle drei vorgestellt habe, möchte ich Ihnen nicht den minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB verschweigen. Hierin heißt es:
„War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
Diese erhebliche Reizung stellt regelmäßig eine Affektsituation dar, die einen minder schweren Fall des Totschlags und damit einen anderen Strafrahmen begründen kann. Dies hat den Vorteil für den Täter, dass eine Freiheitsstrafe bis einschließlich zwei Jahren noch grundsätzlich bewährungsfähig ist, was demnach auch bei Tötungsdelikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Totschlag im Normalfall hat jedoch nichts mit einem Affekt zu tun, sodass die tatbestandliche Unterscheidung zum Mord einzig darin zu sehen ist, dass keines der neun vorgenannten Mordmerkmale vorliegt.
Lebenslänglich? Besondere Schwere der Schuld? Sicherungsverwahrung?
Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe weiß man grundsätzlich, wann sie (spätestens) endet. Wird jemand wegen Totschlags zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, dann erfolgt nach sechs Jahren die Entlassung. Denkbar ist auch eine sogenannte Zweidrittel-Entlassung, sodass der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin im vorgenannten Beispiel schon nach vier Jahren entlassen werden kann, verbunden mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.
Die lebenslange Freiheitsstrafe beim Mord ist eine absolute Freiheitsstrafe, für die andere Regeln gelten. Auch wenn die Bezeichnung etwas anders vermuten lässt, ist die Haftzeit bei einer „lebenslänglichen Freiheitsstrafe“ nicht grundsätzlich unbegrenzt. Vielmehr gibt es sogar die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung. Entsprechend der vorherigen Ausführungen kann hierbei die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Vorliegen von vier Aspekten zur Bewährung ausgesetzt werden, nämlich wenn erstens fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, zweitens nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, drittens dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und viertens die verurteilte Person einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
Auf dieser Basis erfolgt das Verfahren zur Gewährung der Reststrafenaussetzung schrittweise. Als erstes prüft die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Verurteilten. Sodann erfolgt eine Anhörung, in der inhaltlich die vorgenannten Aspekte thematisiert werden. Im Falle einer positiven Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer beschließt diese auch die weiteren Bewährungsauflagen.
Eine der vorgenannten Voraussetzungen ist, dass die Weitervollstreckung nicht aufgrund der besonderen Schwere der Schuld geboten sein darf. Ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, entscheidet das Tatgericht, also bei vorsätzlichen Tötungsdelikten das Schwurgericht als große Strafkammer am Landgericht. Wenn es eine solche festgestellt hat, dann obliegt es der Strafvollstreckungskammer festzulegen, inwieweit die fünfzehnjährige Verbüßungsdauer weiter ausgedehnt wird, bis eine Entlassung auf Bewährung erfolgen kann.
Das heißt vereinfacht gesagt, dass bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Entlassung nach fünfzehn Jahren zumindest theoretisch möglich ist. Wenn das Gericht jedoch die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat – beispielsweise aufgrund des Vorliegens mehrerer Mordmerkmale – dann ist eine vorzeitige Haftentlassung ausgeschlossen. Demnach macht auch dann eine Revision Sinn, um sich zumindest die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung offenzuhalten. Zu bedenken ist, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung hinsichtlich der zusätzlichen Mindestverbüßdauer regelmäßig erst nach rund 13 Jahren der Verbüßung trifft, sodass der Verurteilte weit mehr als ein Jahrzehnt in kompletter Ungewissheit lebt.
Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe als eigentliche Strafe kann das Gericht als sogenannte freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung auch die Sicherungsverwahrung verhängen. Eine solche bedeutet vereinfacht gesagt, dass – unabhängig von der Schwere der Schuld – von einer derartigen Gefährlichkeit des Verurteilten ausgegangen wird, dass dieser zum Schutze der Allgemeinheit anderweitig in dafür vorgesehenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten seiner Freiheit entzogen werden soll. Die Sicherungsverwahrung schließt nach Verbüßung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe an diese an, erfolgt also regelmäßig dann, wenn zunächst ein Mord ausgeurteilt wurde, im Wege einer erfolgreichen Revision aber „nur“ wegen Totschlags auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wurde. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, wobei die Gefährlichkeit mindestens jährlich zu prüfen ist. Sollte keine Gefahr mehr bestehen, kann auch die Vollstreckung insoweit zur Bewährung ausgesetzt werden, sodass für bis zu fünf Jahre Führungsaufsicht eintritt. Zusammengefasst sollten Sie sich in diesem Fall zwingend für eine Revision entscheiden, weil Ihnen (wohl) nur so ein Weg aufgezeigt werden kann, wie Sie jemals wieder (in absehbarer Zeit) in Freiheit entlassen werden.
Bedenken Sie bitte, dass Sie im Zeitpunkt der Verurteilung wahrscheinlich erst seit einigen Wochen oder Monaten in Untersuchungshaft sind und ihre dauerhaften Einschränkungen aufgrund des anfänglichen Schocks vielleicht noch nicht vollumfänglich begreifen können. Die auf dieser Seite genannten Maßnahmen haben in der Regel tiefgreifende Auswirkungen auf die Verurteilten. Insbesondere lebenslange Freiheitsstrafen haben nicht selten psychologische Erkrankungen zur Folge. Eine fehlende Perspektive führt häufig zur Isolation und einem Verlust von Freunden, auch Familienmitglieder wenden sich immer wieder von Verurteilten ab. Damit ist die Revision möglicherweise die letzte Chance zu handeln, um derart einschneidende Folgen abzuwenden. Vielen Betroffenen genügt es bereits, eine klare Perspektive aufgezeigt zu bekommen, die oft erst nach einer erfolgreichen Revision möglich ist. Hierbei ist keineswegs ein Freispruch das maßgebliche oder gar das zwingende Ziel, realistisch ist in einigen Fällen eine zeitige statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder eine zumindest kürzere Freiheitsstrafe, wobei Ihnen jeder einzelne Tag (mehr) in Freiheit eine Revision wert sein sollte.
Beauftragen Sie mich gerne für die Fertigung Ihrer umfassenden Revisionsbegründung, wenn Sie in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt verurteilt wurden.
