Anwaltspflicht – keine Frage des „Ob“, sondern des „Wer“: Warum kann genau ich Ihnen helfen?
Wenn Sie sich entschieden haben, Ihr Urteil mit der Revision anzugreifen, müssen Sie bezüglich der Begründung die Formvorschriften einhalten. Aus § 345 Abs. 2 StPO folgt, dass dies nur mit einer „von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen“ kann. Allein aufgrund der Komplexität des Revisionsrechts ist eine Erklärung zu Protokoll grundsätzlich zum Scheitern verurteilt, zumal die Geschäftsstellen keinen rechtsberatenden Charakter haben und demnach sämtliche substantiellen Inhalte der Begründung von Ihnen persönlich kommen müssen. Wie vertraut sind Sie mit der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz? Ausgehend von der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof bzw. die Oberlandesgerichte eine Vielzahl an Revisionen selbst von langjährigen Rechtsanwälten als unzulässig oder unbegründet verwerfen, spricht einiges dafür, dass eine Begründung ohne fachliche Unterstützung umso weniger erfolgsversprechend ist.
Wenn Sie nun also vor der Frage stehen, welchen Verteidiger oder Rechtsanwalt Sie damit beauftragen ihre Revision zu begründen, könnten Sie auf unterschiedliche Faktoren besonderen Wert legen.
So ist denkbar, dass sie den Verteidiger beauftragen, der Sie bereits im Hauptverfahren vertreten hat. Dies hat für Sie den vermeintlichen Vorteil, dass Sie sich schon kennen und er Ihren Fall und auch das Gerichtsverfahren kennt. Gerade Letzteres birgt aber auch eine große Gefahrenquelle, wenn er Inhalte, die ihm ausschließlich aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung bekannt sind, in die Revisionsbegründung mit einfließen lässt. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass der Maßstab der Begründung das Urteil selbst sowie das Protokoll der Hauptverhandlung ist. Insoweit dürfte man beim Revisionsgericht mit entsprechenden Begründungen auf taube Ohren stoßen. Wenn die Begründung sodann sogar einzig auf eigens wahrgenommene Inhalte gestützt wird, ist das Scheitern unumgänglich.
Bereits an einzelnen Phrasen ist für die Revisionsrichter erkennbar, ob der Verfasser der Begründungsschrift weiß, wie eine erfolgsversprechende Begründung aufzubauen ist. Wenn beispielsweise gerügt wird, dass das Gericht ein bestimmtes Beweismittel „falsch“ gewürdigt hat und der Verfasser der Begründungsschrift dieses Beweismittel ganz anders gewürdigt hätte, dann kann dies im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, denn es gilt: Es erfolgt keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung – das heißt, wenn das erkennende Gericht eine Zeugenaussage als glaubhaft beschreibt, dann ist das so hinzunehmen, selbst wenn man diesem Zeugen selbst keinen Glauben geschenkt hat. Die Revision hat andere Anknüpfungspunkte. Wenn Sie sich stattdessen entscheiden einen Verteidiger zu beauftragen, der während der Hauptverhandlung nicht dabei war und Ihren Fall auch noch gar nicht kennt, riskieren Sie nicht, dass Ihre Revision aus solchen Gründen verworfen wird. Kontaktieren Sie mich gerne und ich begründe Ihnen Ihre Revision allein ausgehend vom maßgeblichen Akteninhalt.
Weiter denkbar wäre, dass Sie einen Anwalt mit der Revisionsbegründung beauftragen wollen, den Sie noch aus der Schulzeit kennen, der mit Ihnen im Billard-Club spielt oder der Sie einmal vor dem Zivilgericht vertreten hat. Dieser Anwalt verspricht möglicherweise besonders günstig zu sein oder Sie hatten in einem anderen Rechtsgebiet bereits einmal Erfolg mit ihm. Bedenken Sie bitte: Das Revisionsrecht ist eines der komplexesten Rechtsgebiete, bei dem es auf Detailwissen ankommt. Viele Revisionen werden erkennbar aus dem Grund verworfen, weil der Rechtsanwalt noch nie zuvor eine Revisionsbegründung verfasst hat und auch ansonsten tendenziell außerhalb des Strafrechts unterwegs war. Selbst einige langjährige Strafverteidiger lehnen Revisionsaufträge ab mit der Begründung, dass dies Spezialisten vorbehalten sein soll. Wenn Sie einerseits davon ausgehen, dass Sie auch eher einen Facharzt als einen Allgemeinmediziner aufsuchen würde, und andererseits die Revision Ihre letzte Chance ist, um möglicherweise die Rechtskraft einer langjährigen Haftstrafe abzuwenden, dann sollte man sich überlegen, wie viel einem die Arbeit eines versierten Revisionsrechtlers Wert ist. Während ein Großteil der eingereichten Revisionen aufgrund von Formalfehlern oder einer nur aus unzureichenden Standardfloskeln bestehenden Begründung verworfen werden, biete ich Ihnen eine umfassende Prüfung mit einer präzise ausgearbeiteten und pointierten Begründungsschrift an. Ich arbeite ausschließlich im Strafrecht und habe mich dabei auf das Revisionsrecht fokussiert, sodass Ihre rechtliche Angelegenheit in genau mein Handwerk fällt. Bedenken Sie: Zaubern kann niemand, aber Sie haben es in der eigenen Hand, Einfluss auf die Erfolgswahrscheinlichkeit zu legen.
Kontaktieren Sie mich gerne und erkennen die Möglichkeiten, die Ihnen eine komplexe Begründungsschrift verschaffen kann.
