Fehler auf der anderen Seite – Verstöße gegen das Anklageprinzip
Auch Verstöße gegen das Anklageprinzip können mit einer Revision angegriffen werden. Auch wenn es trivial klingt, sind hierbei unter anderem Fälle gemeint, in denen eine Anklageschrift beispielsweise komplett fehlt – hierbei sind allerdings die Besonderheiten im Strafbefehlsverfahren zu beachten. Solche Fälle kommen äußerst selten vor.
Der in der Praxis häufigere Fall ist der, in dem die vorliegende Anklageschrift gegen die sogenannte Umgrenzungsfunktion verstößt. So unterliegt jede Anklageschrift dem formalen Erfordernis, dass sowohl die Tat als auch der Täter in hinreichendem Maße konkretisiert werden müssen. Zu beachten ist, dass etwaige Fehler hierbei sowohl im Eröffnungsbeschluss als auch während der Hauptverhandlung noch geheilt werden können. Gerne prüfe ich für Sie, ob in Ihrem Fall ein Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion vorliegt, mit dem Ihre Revision begründet werden kann.
Was passiert, wenn Sie ohne Anklageschrift verurteilt werden?
Ohne eine wirksame Anklageschrift ist das Verfahren gegen Sie entweder vorab durch einen Beschluss oder später in der Hauptverhandlung durch ein Urteil einzustellen, sodass das Gesetz grundsätzlich keine Verurteilung ohne wirksame Anklageschrift zulässt.
Die einzige Ausnahme ist das Strafbefehlsverfahren, in dem ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird, im rechtlichen Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Hauptverhandlung gleichsteht. Insoweit muss der Strafbefehl der Umgrenzungsfunktion genügen. Zu beachten ist aber, dass die eingetretene Rechtskraft eine Revision sodann ausschließt.
Kann das Hauptverfahren unzulässig eröffnet worden sein?
Grundsätzlich bedarf es eines gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses, mit dem das Hauptverfahren vor Gericht gegen Sie eröffnet wird. Sollte dieser nicht erlassen worden sein, kann ein solcher allerdings noch im Rahmen der Hauptverhandlung selbst bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache nachgeholt werden. Hierbei ist stets zu beachten, dass dies seinen Rechtsschutz nicht nur unerheblich verkürzt. Zu prüfen ist, ob das Gericht den Angeklagten auf sein Aussetzungsrecht hingewiesen hat, nach dem die Verhandlung ausgesetzt werden kann.
Es ist aber auch denkbar, dass der erlassene Eröffnungsbeschluss unwirksam ist. Ein praktisches Beispiel stellt die Anklage vor einer großen Strafkammer am Landgericht dar, die von Gesetzes wegen mit zwei oder drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen besetzt ist. Für die Eröffnungsentscheidung dieses Spruchkörpers ist ihre Besetzung außerhalb der Verhandlung zuständig. Das heißt, selbst wenn die Verhandlung nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchgeführt werden soll, muss dennoch von drei Berufsrichtern (ohne die beiden Schöffen) über die Eröffnung entschieden werden. Selbst wenn während der laufenden Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern im Wege der Nachtragsanklage weitere Anklagen zugelassen werden sollen, müssen hierüber drei Berufsrichter entscheiden. Macht das Gericht hierbei einen Fehler, weil der Beschluss nur mit zwei statt drei Berufsrichtern erfolgt, ist er insoweit unwirksam, was zu einer Verfahrenseinstellung zu führen hat.
Kontaktieren Sie mich gerne bezüglicher Ihrer revisionsrechtlichen Angelegenheiten.
