Die Problematik mit dem sachlich unzuständigen Gericht und dem willkürlichen Richter

Um zu verstehen, wann ein Gericht sachlich unzuständig ist und wie dann revisionsrechtlich damit umzugehen ist, muss man sich zunächst darüber im Klaren sein, wann welches Gericht richtigerweise zuständig ist.

Was versteht man unter der sachlichen Zuständigkeit?

Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erhebt, dann muss sie sich vorab entscheiden, bei welchem Gericht sie anklagen möchte, wobei der Strafrichter und das Schöffengericht am Amtsgericht sowie die große Strafkammer am Landgericht infrage kommen. Welcher dieser drei Spruchkörper der für Ihren Fall „passende“ ist, fällt unter die Frage der sachlichen Zuständigkeit.

Dabei ist der Maßstab, ob Ihnen sogenannte Vergehen und/oder Verbrechen zur Last gelegt werden und wie die zum Abschluss der Ermittlungen erwartbare Strafe für Sie prognostisch bewertet wird. 

So darf eine Anklage beim Strafrichter, also einem einzelnen Richter am Amtsgericht, nur dann erfolgen, wenn Ihnen ausschließlich Vergehen zur Last gelegt werden und eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Um ein Vergehen handelt es sich bei solchen Taten, die ausweislich ihres gesetzlichen Strafrahmens keine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsehen. So kann beispielsweise eine Körperverletzung beim Strafrichter angeklagt werden, weil ihr gesetzlicher Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (ohne Mindestfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe vorsieht. Für eine schwere Körperverletzung hingegen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (Mindestfreiheitsstrafe) bis zu zehn Jahren vor, sodass es sich hierbei nicht um ein Vergehen handelt, sondern um ein Verbrechen – selbst wenn eine Strafe von etwa anderthalb Jahren und damit unter zwei Jahren erwartet wird, darf wegen des Verbrechenscharakters keine Anklage beim Strafrichter erfolgen. Zu beachten ist, dass es sich bei den zwei Jahren nur um die Straferwartung handelt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens – sollten sich während der Hauptverhandlung Umstände ergeben, die eine höhere Strafe als eine zweijährige Freiheitsstrafe rechtfertigen, so verfügt der Strafrichter über eine Strafgewalt von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe.

Neben dem Strafrichter gibt es am Amtsgericht noch das Schöffengericht, das aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen (Laienrichtern) besteht – als erweitertes Schöffengericht ist auch eine Besetzung mit zwei Berufsrichtern möglich. Beim Schöffengericht dürfen neben Vergehen auch Verbrechen angeklagt werden, also auch Taten wie die oben genannte schwere Körperverletzung. Entscheidend ist, dass die Straferwartung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht übersteigt. Wird Ihnen beispielsweise die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt, so sieht das Gesetz bereits eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, sodass eine Straferwartung von maximal vier Jahren nicht möglich ist und das Schöffengericht damit sachlich unzuständig ist.

Die großen Strafkammern sind zuständig für alle Anklagen von Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Darüber hinaus sind sie zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Die großen Strafkammern sind mit zwei oder drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (Laienrichtern) besetzt.

Wann besteht eine sachliche Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts?

Entsprechend der obigen Ausführungen besteht eine sachliche Unzuständigkeit beispielsweise dann, wenn der Strafrichter am Amtsgericht über ein Verbrechen entscheidet, denn er ist nur für Vergehen bei einer Straferwartung von höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe zuständig. Eine sachliche Unzuständigkeit für ein Schöffengericht am Amtsgericht besteht, wenn die Straferwartung sicher unter zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt, und eine sachliche Unzuständigkeit für eine große Strafkammer am Landgericht besteht, wenn es in einer Sache entscheidet, für die offensichtlich das Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) zuständig gewesen wäre. 

Grundsätzlich ist die sachliche Unzuständigkeit mit der Revision aber nicht angreifbar. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat, jedoch ist hiermit nicht die sachliche Zuständigkeit gemeint (sondern insbesondere die örtliche Zuständigkeit), weil es sich bei der sachlichen Zuständigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung handelt.

Die Zuständigkeit beurteilt sich auf Grundlage der Urteilsfeststellungen, wobei der Maßstab einzig objektive Gesichtspunkte sind. Der entscheidende Zeitpunkt ist somit hierbei, ob das erkennende Gericht – unter der Annahme, dass seine Beurteilung zutreffend ist – im Zeitpunkt des Urteils sachlich zuständig war.

Hierbei gilt aber die Besonderheit, dass sich das Gericht grundsätzlich nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Dieser Grundsatz findest selbst dann Anwendung, wenn sich bereits aus dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts ergibt, dass ein Gericht niederer Ordnung zuständig ist.

Revision nur bei Willkür

Mit der Revision ist eine Unzuständigkeit ausnahmsweise und einzig dann angreifbar, wenn ein Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit aus ausschließlich objektiver Willkür angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn unsachliche und völlig fernliegende Erwägungen angenommen wurden, die unter keinerlei Gesichtspunkten vertretbar sind.

Im Fall der objektiven Willkür wird Ihnen als Angeklagter Ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter entzogen, der im Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert ist.

Kontaktieren Sie mich gerne und ich überprüfe in Ihrem Verfahren, ob eine Revision wegen einer objektiven Willkür Aussicht auf Erfolg hat.