Verfahrensrügen

Revisionen können mit Verfahrensrügen begründet werden, die sich in sogenannte absolute Revisionsgründe und relative Revisionsgründe aufteilen. Diese Differenzierung ist entscheidend für den Umfang der Begründung und hat Auswirkungen auf die gerichtliche Prüfung.

Absolute Revisionsgründe

Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 StPO aufgeführt und dort abschließend aufgelistet. Sie stellen Umstände dar, die dazu führen, dass das Urteil als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgericht verpflichtet, das Urteil aufzuheben, unabhängig von den konkreten Auswirkungen des Fehlers auf das Ergebnis des Verfahrens im Einzelfall und den konkreten Schuldspruch.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie Ausführungen und Beispiele aus dem Rechtsalltag, in denen absolute Revisionsgründe vorliegen. Als Beispiel möchte ich Ihnen hier ein Verfahren nennen, in dem die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde: Zwar war das Tatgericht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmeregelung dazu befugt, die Öffentlichkeit während der Zeugenaussage eines Kindes auszuschließen, jedoch hat es vergessen, die Öffentlichkeit während der weiteren Beweisaufnahme wieder zuzulassen. Dieser Fehler konnte im Wege der Revision erfolgreich gerügt werden, weshalb der Bundesgerichtshof das daraufhin ergangene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben hat und das Verfahren an eine andere Kammer das Landgerichts zurückverwiesen hat. In der „neuen Verhandlung“ kam es – erwartungsgemäß – erneut zu einer Verurteilung, jedoch aufgrund des Verfahrensverlaufs mit der erfolgreichen Revision aufgrund des Gerichtsfehlers und der damit verbundenen langen Verfahrensdauer zum Nachteil des Angeklagten zu einer deutlich geringeren Strafe, womit der Revisionsführer sein Ziel vollumfänglich erreichen konnte. Gerne helfe ich auch Ihnen in Ihrem Revisionsverfahren und gebe Ihnen eine ehrlichen Einschätzung, welche realistischen Ziele Sie mit meiner Unterstützung erreichen können.

Auch wenn die nachfolgenden Worte vielleicht etwas hart sind, möchte ich sie im Hinblick auf den Punkt der „realistischen Ziele“ nicht unerwähnt lassen: Zwar wird durch die Revisionseinlegung der Eintritt der Rechtskraft des Urteils verhindert, dennoch bleiben viele Mandanten auch nach der Verurteilung, die im Wege des Revisionsverfahrens angegriffen werden soll, in Haft, weil der Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt. Ein Großteil der Mandantschaft weiß, dass eine Verurteilung dem Grunde nach auch zurecht erfolgt ist, und ist auf eine mehrjährige Haftstrafe eingestellt. In solchen Fällen liegt es auf der Hand, dass ein „zufälliger“ Freispruch nur aufgrund eines gerichtlichen Fehlers kein realistisches Ziel ist. Dadurch, dass die Mandantschaft während des Revisionsverfahrens inhaftiert ist und in vielen Fällen auch bleibt, entsteht durch das laufende Revisionsverfahren natürlich eine Ungewissheit. Dennoch ist diese Form der Ungewissheit für viele nicht so belastend wie der Teil des Verfahrens, der schon überstanden ist, weil das vermeintlich Schlimmste – die Festnahme und die Inhaftierung für eine unbestimmte Zeit – schon überstanden ist. Nun befindet man sich in einem Stadium, in dem durch das Urteil bereits absehbar ist, für wie lange man möglicherweise inhaftiert bleibt. Somit kann man das Revisionsverfahren als Chance nutzen, denn das, was nun noch ungewiss ist und die Lage verschlimmern kann, ist äußerst begrenzt, wohingegen eine kürzere Haftstrafe oder ein Absehen von der Anordnung einer Sicherungsverwahrung durchaus realistische Ziele sind – mithin Verbesserungen. Während Mandanten während des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens häufig von Angst berichten, haben Mandanten in Revisionsverfahren das bereits Geschehene häufig schon akzeptiert und sind nunmehr tendenziell hoffnungsvoll statt verängstigt. Gerne helfe ich Ihnen auf Ihrem Weg zu einem gerechten Urteil und möchte Ihnen auf diesem Weg Ihre Sorgen nehmen. Auch wenn Sie nach einer erfolgreichen Revision nur ein Jahr oder vielleicht wenige Monate weniger inhaftiert sein werden, gibt es etwas Wertvolleres als Ihre Freiheit? Zeit, die man mit seiner Familie verbringen kann und vielleicht das eigene Kind beim Aufwachsen begleiten kann? Es gibt Dinge im Leben, die sind unbezahlbar und lassen sich nie wiederholen, weshalb Ihnen auch „nur“ eine Reduzierung der Strafe der Weg einer Revision Wert sein sollte.

Relative Revisionsgründe

Darüber hinaus gibt es auch die sogenannten relativen Revisionsgründe. Diese setzen voraus, dass ein Fehler im Verfahren vorliegt, der den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnte. Diese Gründe sind nicht abschließend im Gesetz genannt, sondern erstrecken sich über sämtliche Verfahrensvorschriften, insbesondere die der Strafprozessordnung (StPO) und die vom Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Anders als bei den absoluten Revisionsgründen muss hier zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Fehler entscheidungserheblich war, also tatsächlich einen Einfluss auf das Urteil hatte. Beispiele hierfür sind fehlerhaft durchgeführte Beweiserhebungen. Eine umfangreiche Auflistung an möglichen Fehlern finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

Wenn ich in Ihrer Revisionsbegründung eine Verfahrensrüge mit einem solchen relativen Revisionsgrund begründe, lege ich dem Revisionsgericht für seine Prüfung ausführlich da, wie der Fehler beweisbar ist (regelmäßig werte ich hierfür die Sitzungsprotokolle aus) und lege dar, warum der festgestellte Fehler für die Entscheidung des ursprünglichen Gerichts von Bedeutung war. Dies bedeutet, dass ich für Sie aufzeige, wieso das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, hätte das Gericht den Fehler nicht begangen.

Zusammengefasst betreffen absolute Revisionsgründe fundamentale Aspekte des Verfahrens und führen zur sofortigen Aufhebung des Urteils, während relative Revisionsgründe in der Regel weniger schwerwiegend sind und nur die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses aufzeigen. Bei absoluten Revisionsgründen ist das Revisionsgericht verpflichtet, das Urteil aufzuheben, ohne die Frage der Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Hingegen erfordert die Prüfung der relativen Revisionsgründe eine detaillierte Bewertung, ob der Fehler das Urteil entscheidend beeinflusst hat – insoweit gilt es, gut und umfangreich zu argumentieren, um Ihrer Revisionsbegründung damit die höchsten Chancen auf Erfolg zuzuführen. Bedenken Sie: Es genügt ein einzelner Grund – egal ob absolut oder relativ – und ihr Urteil könnte aufgehoben werden. Bedenken Sie auch: Wenn es das Revisionsgericht anders bewertet, kann eine Revisionsbegründung, die nur einen Grund darlegt, sofort verworfen werden. Deshalb ist es mir wichtig, Ihre Angelegenheit umfassend (!) rechtlich zu würdigen, möglichst viele Fehler (anstatt nur einen) aufzudecken und schließlich zu rügen – was haben Sie schon zu verlieren?

Kontaktieren Sie mich gerne, damit ich Ihnen eine Revisionsbegründung entwerfen und für Sie einreichen kann.