Verfahrensrügen
Revisionen können mit Verfahrensrügen begründet werden, die sich in sogenannte absolute Revisionsgründe und relative Revisionsgründe aufteilen. Diese Differenzierung ist entscheidend für den Umfang der Begründung und hat Auswirkungen auf die gerichtliche Prüfung.
Absolute Revisionsgründe
Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 StPO aufgeführt und dort abschließend aufgelistet. Sie stellen Umstände dar, die dazu führen, dass das Urteil als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgericht verpflichtet, das Urteil aufzuheben, unabhängig von den konkreten Auswirkungen des Fehlers auf das Ergebnis des Verfahrens im Einzelfall und den konkreten Schuldspruch.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie Ausführungen und Beispiele aus dem Rechtsalltag, in denen absolute Revisionsgründe vorliegen. Als Beispiel möchte ich Ihnen hier ein Verfahren nennen, in dem die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde: Zwar war das Tatgericht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmeregelung dazu befugt, die Öffentlichkeit während der Zeugenaussage eines Kindes auszuschließen, jedoch hat es vergessen, die Öffentlichkeit während der weiteren Beweisaufnahme wieder zuzulassen. Dieser Fehler konnte im Wege der Revision erfolgreich gerügt werden, weshalb der Bundesgerichtshof das daraufhin ergangene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben hat und das Verfahren an eine andere Kammer das Landgerichts zurückverwiesen hat. In der „neuen Verhandlung“ kam es – erwartungsgemäß – erneut zu einer Verurteilung, jedoch aufgrund des Verfahrensverlaufs mit der erfolgreichen Revision aufgrund des Gerichtsfehlers und der damit verbundenen langen Verfahrensdauer zum Nachteil des Angeklagten zu einer deutlich geringeren Strafe, womit der Revisionsführer sein Ziel vollumfänglich erreichen konnte. Gerne helfe ich auch Ihnen in Ihrem Revisionsverfahren und gebe Ihnen eine ehrlichen Einschätzung, welche realistischen Ziele Sie mit meiner Unterstützung erreichen können.
Auch wenn die nachfolgenden Worte vielleicht etwas hart sind, möchte ich sie im Hinblick auf den Punkt der „realistischen Ziele“ nicht unerwähnt lassen: Zwar wird durch die Revisionseinlegung der Eintritt der Rechtskraft des Urteils verhindert, dennoch bleiben viele Mandanten auch nach der Verurteilung, die im Wege des Revisionsverfahrens angegriffen werden soll, in Haft, weil der Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt. Ein Großteil der Mandantschaft weiß, dass eine Verurteilung dem Grunde nach auch zurecht erfolgt ist, und ist auf eine mehrjährige Haftstrafe eingestellt. In solchen Fällen liegt es auf der Hand, dass ein „zufälliger“ Freispruch nur aufgrund eines gerichtlichen Fehlers kein realistisches Ziel ist. Dadurch, dass die Mandantschaft während des Revisionsverfahrens inhaftiert ist und in vielen Fällen auch bleibt, entsteht durch das laufende Revisionsverfahren natürlich eine Ungewissheit. Dennoch ist diese Form der Ungewissheit für viele nicht so belastend wie der Teil des Verfahrens, der schon überstanden ist, weil das vermeintlich Schlimmste – die Festnahme und die Inhaftierung für eine unbestimmte Zeit – schon überstanden ist. Nun befindet man sich in einem Stadium, in dem durch das Urteil bereits absehbar ist, für wie lange man möglicherweise inhaftiert bleibt. Somit kann man das Revisionsverfahren als Chance nutzen, denn das, was nun noch ungewiss ist und die Lage verschlimmern kann, ist äußerst begrenzt, wohingegen eine kürzere Haftstrafe oder ein Absehen von der Anordnung einer Sicherungsverwahrung durchaus realistische Ziele sind – mithin Verbesserungen. Während Mandanten während des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens häufig von Angst berichten, haben Mandanten in Revisionsverfahren das bereits Geschehene häufig schon akzeptiert und sind nunmehr tendenziell hoffnungsvoll statt verängstigt. Gerne helfe ich Ihnen auf Ihrem Weg zu einem gerechten Urteil und möchte Ihnen auf diesem Weg Ihre Sorgen nehmen. Auch wenn Sie nach einer erfolgreichen Revision nur ein Jahr oder vielleicht wenige Monate weniger inhaftiert sein werden, gibt es etwas Wertvolleres als Ihre Freiheit? Zeit, die man mit seiner Familie verbringen kann und vielleicht das eigene Kind beim Aufwachsen begleiten kann? Es gibt Dinge im Leben, die sind unbezahlbar und lassen sich nie wiederholen, weshalb Ihnen auch „nur“ eine Reduzierung der Strafe der Weg einer Revision Wert sein sollte.
§ 338 Nr. 1 StPO: Vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung
Eine Revision kann damit begründet werden, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Hierbei gibt es viele verschiedene Konstellationen, die allerdings nicht alle im Wege der Revision gerügt werden können. Nachfolgend möchte ich Ihnen die Konstellation der vorschriftswidrigen Besetzung aufgrund eines fehlerhaften Besetzungsbeschlusses in der Hauptverhandlung vorstellen.
Diese Konstellation betrifft regelmäßig die Besetzung der Großen Strafkammer am Landgericht. Neben den beiden Schöffen (Laienrichter) sieht das Gesetz grundsätzlich drei Berufsrichter vor. Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Gericht aber auch nur mit zwei statt drei Berufsrichter besetzt sein. Für diese Reduzierung bedarf es eines ordnungsgemäßen Besetzungsbeschlusses, der außerhalb der Hauptverhandlung (vorher) erlassen wird.
In manchen Fällen kommt es vor, dass während einer Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichter dann ein weiteres Verfahren gegen denselben/dieselben Angeklagten eröffnet und hinzuverbunden wird. Beschließt die Kammer dies mit den nur zwei Berufsrichtern (statt mit drei) sodann während der Hauptverhandlung, dann ist diese Entscheidung über die Besetzung unwirksam.
Um hiermit im Wege des Revisionsverfahrens erfolgreich zu sein, darf die hierauf gestützte Rüge nicht präkludiert (verspätet) sein. Hierbei gilt die Besonderheit, dass bestimmte Präklusionsvorschriften aber gar keine Anwendung finden, weil der Verfahrensfehler erst in der Hauptverhandlung selbst eintritt und nicht bereits vorher. Klingt kompliziert? Ist es auch!
Kontaktieren Sie mich gerne und ich prüfe für Sie, ob ich Ihre Revisionsbegründung auf eine vorschriftswidrige Besetzung aufgrund fehlerhaftem Besetzungsbeschluss in der Hauptverhandlung stützen kann.
§ 338 Nr. 2 StPO: Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters
Manche Revisionen können damit begründet werden, dass bei der Urteilsfindung ein gesetzlich ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat. Dies kann einerseits einen Berufsrichter betreffen, andererseits aber auch einen Schöffen, also einen Laienrichter.
Neben dem Erfordernis, dass ein gesetzlicher Ausschluss vorlag, ist aber auch eine Mitwirkung erforderlich. Können Sie sich eine Konstellation vorstellen, in denen ein gesetzlich ausgeschlossener Richter in Ihrem Verfahren dabei war, aber nicht an der Urteilsfindung mitgewirkt hat?
Diese Möglichkeit gibt es üblicherweise bei Verfahren mit längerer Dauer. Im Gegensatz zu Zivilverfahren ist es in Strafverfahren erforderlich, dass jeder Richter bei jedem Teil der Hauptverhandlung dabei war. Bei besonders umfangreichen Verfahren besteht somit das Risiko, dass einer der Richter möglicherweise nach mehreren Monaten und einer Vielzahl an Verhandlungstagen ausfällt, weil er beispielsweise schwer erkrankt. Sollten zwischen drei Verhandlungstagen mehr als drei Wochen liegen, „platzt“ der Prozess und muss später komplett von vorne beginnen.
Um dies zu verhindern, kann der Vorsitzende anordnen, dass Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen zugezogen werden. Dies bedeutet, dass sie während der Hauptverhandlung anwesend sind, aber im Normalfall nicht mitwirken, vergleichbar mit einem Auswechselspieler auf der Reservebank bei einem Fußballspiel. Sollte nun tatsächlich einer der Richter oder Schöffen ausfallen und die dreiwöchige Frist nicht eingehalten werden können, dann darf der Ergänzungsrichter bzw. Ergänzungsschöffe für den verhinderten Richter bzw. Schöffen eintreten – da er bislang alles aus der Hauptverhandlung mitbekommen hat, platzt der Prozess nicht und er muss nicht von vorne beginnen.
Sollte ein solcher Ergänzungsrichter bzw. Ergänzungsschöffe aus gesetzlichen Gründen von diesem Amt ausgeschlossen sein und der Verhandlung vollumfänglich beigewohnt haben, allerdings bis zum Schluss nicht hinzugezogen worden sein, weil kein Verhinderungsfall eingetreten ist, dann hat dieser auch nicht an der Urteilsfindung mitgewirkt, sondern lediglich die Rolle eines „Zuschauers“ eingenommen, sodass in diesem Fall die Revision – ausnahmsweise – nicht hierauf gestützt werden kann.
Kontaktieren Sie mich gerne für Ihre revisionsrechtlichen Angelegenheiten!
§ 338 Nr. 3 StPO: Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters
Ein weiterer absoluter Revisionsgrund kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters sein. Dies setzt voraus, dass bereits ein Ablehnungsgesuch („Befangenheitsantrag“) gestellt wurde. Das Revisionsgericht prüft sodann, ob das Ablehnungsgesuch, das vom Tatgericht verworfen wurde, zulässig und begründet war. Wenn das Revisionsgericht dies bejaht, dann hat ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter an der Urteilsfindung mitgewirkt und die Revision ist begründet.
Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Befangenheitsantrag in tatsächlicher Hinsichtlich begründet war. Es kann aber auch dann der Fall sein, wenn der vermeintlich befangene Richter an der Verwerfung mitgewirkt hat und dabei entweder willkürliche Annahmen herangezogen wurden oder davon auszugehen ist, dass dem Betroffenen sein gesetzlicher Richter entzogen wurde.
Im Gegensatz zu manchen anderen Revisionsgründen bedarf es hier keiner sofortigen Beschwerde oder sonstigen Rechtsbehelfs während der Hauptverhandlung, um den Fehler im Revisionsverfahren wirksam angreifen zu können. Grund hierfür ist, dass eine Überprüfbarkeit des Beschlusses über die Verwerfung erst zusammen mit dem Urteil erfolgen kann.
Entscheidend ist also die Frage, wann ein Befangenheitsantrag zulässig und begründet ist.
Für die Zulässigkeit ist erforderlich, dass er „unverzüglich“ gestellt wird und formgerecht beim Tatgericht gestellt wird. Dies bedeutet in den meisten Fällen, dass der Antrag bis zum Beginn der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu stellen ist. Wenn die vorgetragene Begründung unter keinerlei Gesichtspunkten zur Ablehnung geeignet ist, darf der Antrag auch als unzulässig verworfen werden aufgrund einer fehlenden Begründung.
Damit der Befangenheitsantrag tatsächlich begründet ist, muss ein Grund vortragen werden, der zumindest dazu geeignet ist, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters anzunehmen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der abgelehnte Richter eine derartige innere Haltung eingenommen hat, dass seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst sein könnten. Reine Unmutsäußerungen genügen dem jedoch nicht.
Wenn ein Ablehnungsgesuch verworfen wird, ist allerdings zu beachten, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, den Grund der Verwerfung innerhalb eines bestimmten Rahmens „nachträglich auszutauschen“.
Kontaktieren Sie mich gerne und ich prüfe, ob ich Ihre Revision mit der Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters begründen kann.
§ 338 Nr. 4 StPO: Unrichtige Annahme der Zuständigkeit des Gerichts
Ein – in der Praxis tendenziell seltener – absoluter Revisionsgrund ist der, bei dem sich das Gericht unrichtigerweise für zuständig erklärt hat. Bei der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen, der örtlichen und der funktionalen Zuständigkeit.
Im Wege des absoluten Revisionsgrunds kann jedoch nur die örtliche und/oder funktionale Unzuständigkeit geltend gemacht werden. Dies setzt zudem eine rechtzeitige Rüge voraus. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn in Ihrem Revisionsverfahren ein derartiger Fehler in Betracht kommt, damit ich Ihre Revisionsbegründung sodann auf einen derartigen Fehler stützen kann.
Aber auch eine sachliche Unzuständigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen revisionsrechtlich angriffen werden. Dies stellt sodann eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung dar, auf die in Ihrer Revisionsbegründung hingewiesen werden kann.
§ 338 Nr. 5 StPO: Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten
Die Revisionsbegründung kann darauf gestützt werden, dass ein Verfahrensbeteiligter zumindest zeitweise abwesend war. Hierbei ist zu beachten, dass der BGH diesen Revisionsgrund insoweit eingeschränkt hat, dass die Abwesenheit bei einem „wesentlichen Teil der Hauptverhandlung“ vorgelegen haben muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zeuge zur Sache vernommen wird oder die Urteilsformel verkündet wird – nicht jedoch bei der mündlichen Urteilsbegründung.
Verfahrensbeteiligt sind solche Personen, hinsichtlich derer die Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben ist, also insbesondere der/die Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, ein Urkundsbeamter – und natürlich der Angeklagte mit seinem (notwendigen) Verteidiger, oder?
Der gesetzliche Grundsatz ist, dass Hauptverhandlungen nicht stattfinden, wenn der Angeklagte nicht anwesend ist, aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. So kann die Anwesenheit des Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel dann entbehrlich sein, wenn der Angeklagte bereits vernommen wurde und das Gericht seine Anwesenheit im Fortsetzungstermin nicht für erforderlich hält.
Eine andere Konstellation der zulässigen Abwesenheit eines Angeklagten ist, dass das Gericht mit einem begründeten Beschluss seine Entfernung aus dem Sitzungssaal verkündet hat. Typische Anwendungsfälle sind einerseits, wenn befürchtet wird, dass ein Zeuge oder Mitangeklagter sonst möglicherweise nicht die Wahrheit sagt, und andererseits, wenn sonst die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit eines Zeugen besteht.
Revisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt sind hierbei die Grenzen der Beweisaufnahme während der Abwesenheit des Angeklagten. So ist die Revision grundsätzlich dann begründet, wenn während seines Ausschlusses beispielsweise im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch Lichtbilder in Augenschein genommen werden oder Urkunden verlesen werden, auf deren Beweiswert das spätere Urteil sodann beruht. Jedoch kann das Gericht diesen „Fehler“ dadurch heilen, dass es die Einführung zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt.
Gerne prüfe ich in Ihrem revisionsrechtlichen Verfahren, ob alle Beweismittel ordnungsgemäß eingeführt wurden.
§ 338 Nr. 6 StPO: Beschränkung der Öffentlichkeit
Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Wenn das Gericht hierbei Fehler macht, kann eine Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gestützt werden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt im Wesentlichen, dass jedem Zutritt in den Gerichtssaal gewährt werden muss. Es gibt Fälle, in denen das nicht möglich ist, weil beispielsweise das Gerichtsgebäude ab einer bestimmten Uhrzeit verschlossen ist bzw. die Pforte nicht mehr besetzt ist, die Verhandlung aber länger bis in die Abendstunden dauert – sodann ist der Zutritt in den Gerichtssaal für einen Außenstehenden nicht mehr möglich.
Damit eine Revision hierauf gestützt werden kann, ist erforderlich, dass der Umstand dem Gericht bekannt gewesen sein muss. Um dies beweisen zu können, müssen im Regelfall dienstliche Erklärungen der jeweiligen Justizwachtmeister eingeholt werden, aus denen sich sodann ein Verschulden des Gerichts (also der Richter) ergibt.
In manchen Fällen werden bereits anwesende Zuschauer von einem Richter gebeten, den Saal zu verlassen. Wenn ein solcher Zuschauer dieser Bitte schließlich freiwillig nachkommt, stellt dies normalerweise keinen Konflikt mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz dar, weil sich der Zuschauer auch zum Bleiben hätte entscheiden können. Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn der Richter den Zuschauer damit „unter Druck setzt“, dass andernfalls im Beschlusswege über seinen Ausschluss aus dem Sitzungssaal entschieden wird. Kontaktieren Sie mich gerne zur Prüfung, ob in Ihrem Verfahren eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vorliegt.
Es gibt auch Konstellationen, in denen komplette Personengruppen vom Richter zum Verlassen des Sitzungssaals aufgefordert werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zumindest einzelne Gruppenmitglieder potenzielle Zeugen in dem Verfahren sein können. Insoweit kommt dem Gericht zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, dieser hat seine Grenzen aber in sachbezogenen Erwägungen. Von einer unzulässigen Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das Gericht den Ausschluss nur mit einem bestimmten Merkmal wie der Nationalität oder dem Beruf begründet. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte die Personen, deren Ausschluss sie erwägen, regelmäßig informell befragen, um sich ein Bild davon zu verschaffen, ob sie als Zeugen in Betracht zu ziehen sind.
Gerne prüfe ich für Sie, ob ich Ihre Revisionsbegründung auf eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stützen kann.
§ 338 Nr. 7 StPO: Fehlende Urteilsgründe und verspätete Urteilsabsetzung
Das Gericht hat seinem schriftlichen Urteil Entscheidungsgründe beizufügen und muss das Urteil auch innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist absetzen, andernfalls kann dies im Wege des Revisionsverfahrens angegriffen werden. Welches sind hierbei die wichtigsten Fristen? Wenn sich die Hauptverhandlung über einen, zwei oder drei Termine erstreckt hat, hat das Gericht eine fünfwöchige Frist nach der Verkündung einzuhalten, bei bis zu zehn Verhandlungsterminen gilt eine siebenwöchige Frist. Die Frist verlängert sich bei längerer Verfahrensdauer, gerne berate ich Sie insoweit und begründe Ihnen Ihren Revisionsantrag auch in Umfangsverfahren.
Maßgeblich ist, wann das Urteil „zu den Akten gebracht“ wurde. Hierüber gibt es zwar einen entsprechenden Vermerk der Geschäftsstelle, dem allerdings nicht die gleiche Wertigkeit wie den anderen Inhalten der jeweiligen Sitzungsprotokolle zukommt. Vielmehr ist es möglich eine spätere als die vermerkte Absetzung nachzuweisen, beispielsweise mit glaubhaften dienstlichen Stellungnahmen. Inwieweit das tatsächlich möglich ist, ist abhängig vom Einzelfall.
Zu beachten ist, dass es auch – enge – Ausnahmen von den Absetzungsfristen gibt. Dies ist in seltenen Fällen dann möglich, wenn das Gericht aufgrund nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstände an einer Fristeinhaltung gehindert war, worunter eine Erkrankung fallen kann. Es gibt aber auch Fälle, in denen die genannten Umstände tatsächlich voraussehbar und/oder abwendbar waren und das Gericht die Frist unzulässig überschritten hat. Gerne trage ich in Ihrer Revisionsbegründung vor, warum eine Arbeitsüberlastung aufgrund der Voraussehbarkeit des Organisationsmangels ebenso voraussehbar ist wie der Jahresurlaub des Richters.
Denkbar sind auch Fälle, in denen das Urteil von keinem der Richter unterschrieben wurde. Dies entspricht im rechtlichen Sinne einer fehlenden Urteilsbegründung, ist aber als Darstellungsrüge im Wege der Sachrüge vorzutragen. Wenn nur ein Teil der Richter unterschrieben hat, nicht jedoch alle, ist dies als Verfahrensrüge vorzutragen. Die Erfahrung zeigt, dass einzelne Unterschriften häufig durch Verhinderungsvermerke ersetzt werden – dann hat der Vorsitzende regelmäßig die Verhinderung unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu bezeugen und den Vermerk selbst zu unterschreiben. Denkbare Gründe für die Verhinderung sind ein Ausscheiden aus dem Justizdienst oder ein bloßer Urlaub. Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren Revisionsangelegenheiten und ich überprüfe, ob mögliche Fehler als absoluter Revisionsgrund, als Sachrüge oder als Verfahrensrüge geltend gemacht werden können.
Relative Revisionsgründe
Darüber hinaus gibt es auch die sogenannten relativen Revisionsgründe. Diese setzen voraus, dass ein Fehler im Verfahren vorliegt, der den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnte. Diese Gründe sind nicht abschließend im Gesetz genannt, sondern erstrecken sich über sämtliche Verfahrensvorschriften, insbesondere die der Strafprozessordnung (StPO) und die vom Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Anders als bei den absoluten Revisionsgründen muss hier zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Fehler entscheidungserheblich war, also tatsächlich einen Einfluss auf das Urteil hatte. Beispiele hierfür sind fehlerhaft durchgeführte Beweiserhebungen. Eine umfangreiche Auflistung an möglichen Fehlern finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
Wenn ich in Ihrer Revisionsbegründung eine Verfahrensrüge mit einem solchen relativen Revisionsgrund begründe, lege ich dem Revisionsgericht für seine Prüfung ausführlich da, wie der Fehler beweisbar ist (regelmäßig werte ich hierfür die Sitzungsprotokolle aus) und lege dar, warum der festgestellte Fehler für die Entscheidung des ursprünglichen Gerichts von Bedeutung war. Dies bedeutet, dass ich für Sie aufzeige, wieso das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, hätte das Gericht den Fehler nicht begangen.
Zusammengefasst betreffen absolute Revisionsgründe fundamentale Aspekte des Verfahrens und führen zur sofortigen Aufhebung des Urteils, während relative Revisionsgründe in der Regel weniger schwerwiegend sind und nur die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses aufzeigen. Bei absoluten Revisionsgründen ist das Revisionsgericht verpflichtet, das Urteil aufzuheben, ohne die Frage der Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Hingegen erfordert die Prüfung der relativen Revisionsgründe eine detaillierte Bewertung, ob der Fehler das Urteil entscheidend beeinflusst hat – insoweit gilt es, gut und umfangreich zu argumentieren, um Ihrer Revisionsbegründung damit die höchsten Chancen auf Erfolg zuzuführen. Bedenken Sie: Es genügt ein einzelner Grund – egal ob absolut oder relativ – und ihr Urteil könnte aufgehoben werden. Bedenken Sie auch: Wenn es das Revisionsgericht anders bewertet, kann eine Revisionsbegründung, die nur einen Grund darlegt, sofort verworfen werden. Deshalb ist es mir wichtig, Ihre Angelegenheit umfassend (!) rechtlich zu würdigen, möglichst viele Fehler (anstatt nur einen) aufzudecken und schließlich zu rügen – was haben Sie schon zu verlieren?
Kontaktieren Sie mich gerne, damit ich Ihnen eine Revisionsbegründung entwerfen und für Sie einreichen kann.
Der befangene Dolmetscher
Vermutlich hat jeder schon einmal gehört, dass man einen Befangenheitsantrag stellen kann, wenn man an der Unvoreingenommenheit eines Richters Zweifel hat. Tatsächlich gibt es auch Situationen, in denen die Befangenheit eines Dolmetschers, der für das Gericht übersetzt, angenommen werden kann. Eine Revisionsbegründung kann darauf gestützt werden, wenn das Tatgericht einen entsprechenden Antrag zu Unrecht zurückgewiesen hat.
Rechtsgrundlage ist hierbei neben der Strafprozessordnung (StPO) auch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers lassen sich die Prinzipien, die für die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen in Bezug auf die Besorgnis einer Befangenheit gelten, entsprechend auch auf Dolmetscher übertragen.
Demnach bedarf es für ein Ablehnungsgesuch hinsichtlich eines Dolmetscher ebenfalls objektive Anhaltspunkte, die eine Grundlage dafür bieten, an der Objektivität und Unparteilichkeit des Dolmetscher, der in seiner Funktion als Gehilfe des Gerichts herangezogen wurde, zu zweifeln. Entsprechende Gründe hierfür sind sodann während der Hauptverhandlung gegenüber dem Tatgericht glaubhaft zu machen. Sollte das Tatgericht das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückweisen, kann dies ein Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Revision sein.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie davon ausgehen, dass die eine Grundlage in Ihrem Revisionsverfahren sein könnte!
Die Befragung von Polizeibeamten über vorherige Aussagen von Familienmitgliedern
Auskunftsverweigerungsrecht
Einer der ersten Paragrafen, den ich schon als Jugendlicher kannte, war der § 55 der Strafprozessordnung, den ich immer wieder und wieder hörte, wenn ich mir im TV entsprechende Gerichtssendungen angeschaut habe. Dieser besagt im Wesentlichen, dass Zeugen Fragen dann nicht beantworten müssen, wenn sie sich bei einer wahrheitsgemäßen Antwort selbst der Strafverfolgung aussetzen würden. Diese Vorschrift hat den Sinn, dass niemand an der „eigenen Überführung“ mitwirken muss.
Natürlich gilt dieses sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht nicht nur bei Zeugenvernehmungen vor Gericht, sondern auf schon bei polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. Leider ist es so, dass vor manchen polizeilichen Zeugenvernehmungen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, dass man die Antworten auf solche Fragen verweigern darf, was dann möglicherweise dazu führt, dass Sie von einem Freund bezüglich einer gemeinsam begangenen Tat belastet wurden, weil er nicht lügen wollte und nicht wusste, dass er bei der Polizei schweigen darf – ärgerlich, denn dann wären Sie nicht mit „reingezogen“ worden. Entsprechend wurde aber ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, in dem Sie als Beschuldigter geführt wurden.
Wenn Sie infolge der Aussage Ihres Freundes nun angeklagt werden und ihr Freund als Belastungszeuge, der möglicherweise gesondert strafrechtlich verfolgt wird, in den gerichtlichen Zeugenstand gerufen wird, erfolgt nun eine ordnungsgemäße Belehrung. Wenn diese dazu führt, dass Ihr Freund keine Aussage mehr machen möchte, bedienen sich die Gerichte häufig des „Tricks“, dass sie die Vernehmungsbeamten der Polizei vorladen. Das heißt, der Beamte, der Ihren Freund ohne eine entsprechende Belehrung nach § 55 StPO vernommen hat, sagt aus, inwieweit Ihr Freund Sie belastet hat – auch wenn Ihr Freund nun (aufgrund einer eigenen Tatbeteiligung) vor Gericht geschwiegen hat.
Auch wenn dies vielleicht ungerecht klingen mag, darf das Gericht die Aussage des Polizeibeamten in diesen Fällen gegen Sie verwerten. Dies wird damit begründet, dass nicht Ihr „Rechtskreis“ betroffen ist, sondern der Ihres Freundes, der der Situation der oben genannten Zwickmühle ausgesetzt war: lügen oder sich selbst belasten (Sinn und Zweck des Auskunftsverweigerungsrechts). Dementsprechend kann ich Ihnen auch keine Hoffnung machen, dass eine allein hierauf gestützte Revision erfolgreich sein wird.
Zeugnisverweigerungsrecht
Neben dem Auskunftsverweigerungsrecht gibt es aber auch noch das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen. Dieses besagt vereinfacht dargestellt, dass Familienmitglieder wie die Kinder, Geschwister, Ehepartner oder Verlobte ihre Zeugenaussagen in Verfahren gegen Sie komplett verweigern dürfen. Im Unterschied zum oben erklärten Auskunftsverweigerungsrecht dient diese Vorschrift zwar auch der Entgegenwirkung der Zwickmühle, dass beispielsweise Ihr Sohn nicht entweder wahrheitsgemäß zu Ihren Lasten aussagen muss oder andernfalls selbst ein eigenes Strafverfahren wegen einer Falschaussage riskiert. Jedoch gilt hier der entscheidende Unterschied, dass es ein „Verbot der Protokollverlesung“ gibt. Dies bedeutet, wenn es eine frühere polizeiliche Aussage eines Familienmitglieds gegen Sie gibt (weil es nicht ordnungsgemäß belehrt wurde oder trotzdem freiwillig gegen Sie ausgesagt hat) und dieses Familienmitglied nun vor Gericht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, dann darf die frühere Aussage nicht durch eine Verlesung der früheren Aussage in die Hauptverhandlung eingeführt und so Grundlage eines Urteils gegen Sie werden.
Dieses Verbot führt so weit, dass dann auch keine Umgehung durch die Vernehmung der (nichtrichterlichen) Vernehmungsperson möglich ist. Sollte das Gericht dies dennoch tun, dann hat es gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen. Dies kann nunmehr mittels der Revision angegriffen werden.
Sollten Sie in der Hauptverhandlung nicht von mir verteidigt worden sein, dann muss ich für sie hoffen, dass Ihr bisheriger Verteidiger der Verwertung ausdrücklich widersprochen hat und das auch protokolliert wurde, denn nur dann ist ein solches Vorbringen im Revisionsverfahren statthaft.
Der wohl häufigste Anwendungsfall in der gerichtlichen Praxis ist der, dass der männliche Angeklagte im Ermittlungsverfahren von einer weiblichen Zeugin belastet wurde – oft im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt – und diese Zeugin dem Gericht nun erklärt, dass sie mittlerweile mit dem Angeklagten verlobt ist und infolgedessen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. Sollte es für den Tatvorwurf keine weiteren Belastungszeugen geben, dann darf die frühere Aussage der Zeugin entsprechend den obigen Ausführungen nicht verwertet werden und sie müssten freigesprochen werden.
Oft ist es aber so, dass das Gericht aus unterschiedlichen Gründen daran zweifelt, dass tatsächlich ein Verlöbnis vorliegt, und die Zeugin deshalb zu einer Aussage „zwingt“ – und diese Aussage als Grundlage für Ihre Verurteilung wertet. Nicht selten wird auch mit einer Heirat nach islamischem Recht – verbunden mit einem Verlöbnis nach deutschem Recht – argumentiert, was einige Richter allerdings nicht ohne Weiteres akzeptieren. Die Erfahrung zeigt, dass einige Richter dazu neigen, von einer Schutzbehauptung aus rein taktischen Gründen auszugehen.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie verurteilt wurden, weil die Aussage einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person wie beispielsweise Ihrer Verlobten verwertet wurde.
Ich werde die Umstände in Ihrem Fall prüfen und für Sie eine Revisionsbegründung schreiben, die den Fehler des Gerichts durch die Missachtung des Beweisverwertungsverbots offenlegt.
Belehrungspflichten des Gerichts
Das Gericht hat einige Belehrungspflichten. So muss es beispielsweise den Angeklagten darüber aufklären, dass es ihm freisteht, ob er sich zur Sache einlassen möchte oder nicht. Es hat aber auch Belehrungspflichten gegenüber Zeugen.
Ein in der gerichtlichen Praxis nicht seltener Verstoß liegt vor, wenn das Gericht einen Zeugen nicht auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen hat, ihn nicht hinsichtlich der Vereidigungsmöglichkeit hingewiesen hat und ihn nicht über die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt hat.
Dies stellt einen klassischen Fehler dar, der – leider – nicht revisionsrechtlich angegriffen werden kann. Ich möchte Ihnen keine falschen Hoffnungen machen und Ihnen fälschlicherweise in Aussicht stellen, dass jeder und somit auch ein solcher Fehler in jedem Fall zu einer erfolgreichen Revision führt. Vielmehr sehe ich es als Teil einer vollumfänglichen Aufklärung Ihnen auch solche gerichtlichen Fehler aufzuzeigen, bei denen alleine eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Grund dafür, dass dieser gerichtliche Fehler nicht mit Erfolg revisionsrechtlich beanstandet werden kann, ist, dass es sich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handelt, die alleine im Interesse des Zeugen liegt und nicht in dem des Angeklagten. In vielen Fällen ist es aber so, dass Gerichte nicht nur einen Fehler machen, sondern auch weitere, die dann sehrwohl im Revisionsverfahren zu einer Aufhebung des Urteils führen können.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihrer revisionsrechtlichen Angelegenheit, damit ich für Sie auf „Fehlersuche“ gehen kann und für Sie prüfe, welche Fehler ich in Ihre Revisionsbegründung mit aufnehmen kann.
Fehlende Entscheidung bzgl. einer Vereidigung
Im Rahmen der allermeisten gerichtlichen Beweisaufnahmen kommt es zu Zeugenvernehmungen. Nach einer jeden Vernehmung muss das Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob der Zeuge bei seiner Entlassung unvereidigt bleibt. Ob das Gericht hierüber entschieden hat, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, denn es handelt sich hierbei um eine sogenannte „wesentliche Förmlichkeit“, die der Aufnahme ins Protokoll bedarf.
Wenn nunmehr festgestellt wird, dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, ob das Gericht über die Nichtvereidigung eines Zeugen entschieden hat, dann entfaltet das Protokoll insoweit in der Regel auch eine Beweiskraft, dass eine entsprechende Entscheidung durch das Gericht unterblieben ist, sodass dieser Fehler mit der Revision angegriffen werden kann.
Die Besonderheit ist hierbei, dass hierfür ein sogenannter Zwischenrechtsbehelfs zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nötig ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Nichtvereidigung der Regelfall ist und dies – zumindest konkludent – anzunehmen ist, wenn ein Zeuge vom Vorsitzenden ohne weitere Entscheidung hierüber entlassen wird. Sollten Sie im Hauptverfahren nicht von mir verteidigt worden sein, dann kann ich bei der Übernahme Ihres Revisionsverfahrens prüfen, ob ein entsprechender Zwischenrechtsbehelf von Ihrem bisherigen Verteidiger beansprucht wurde. Nur dann ist diese Verfahrensrüge zulässig und hat Aussicht auf Erfolg.
Fehlerhafte Aussetzungsentscheidung bei Nichtauftreten des notwendigen Verteidigers
Ein relativer Revisionsgrund könnte darin zu sehen sein, dass das Tatgericht eine fehlerhafte Aussetzungsentscheidung getroffen hat, wenn Ihr bisheriger Rechtsanwalt als notwendiger Verteidiger nicht erschienen ist. Das Gericht darf die Verteidigung eines Angeklagten nicht in unzulässigerweise beschränken – dies bedeutet, dass das Verfahren gegebenenfalls ausgesetzt werden muss, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand verhandelt wird und Ihr Rechtsanwalt kurzfristig abwesend ist.
Der häufigste Anwendungsfall in der gerichtlichen Praxis ist der, dass Ihr beigeordneter Pflichtverteidiger spontan (und längerfristig) krank wird. Muss das Gericht das Verfahren nun sofort aussetzen? In vielen Fällen wird Ihnen dann ein anderer Pflichtverteidiger gerichtlich beigeordnet.
Hierbei kommt dem Gericht ein eigener Ermessensspielraum zu, in dem es über eine Neubestellung oder Aussetzung entscheiden kann. In vielen Fällen genügt auch bereits eine Unterbrechung der Verhandlung, sodass diese bereits innerhalb der nächsten drei Wochen fortgesetzt werden kann – dies ist der maximale Abstand, der zeitlich zwischen zwei Terminen liegen darf. Sollte die Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers erwartbar länger als drei Wochen andauern, scheidet eine Unterbrechung aus, sodass nur noch eine Aussetzung oder Neubestellung infrage kommen.
Ein sodann neuer Verteidiger hat dann schließlich die Aufgabe, eine Prognose in Bezug auf seine erforderliche Zeit für die Vorbereitung abzugeben. Gerade in umfangreichen Verfahren ist die Vorbereitungszeit keineswegs zu unterschätzen.
Sollten sich dem Gericht insoweit tatsächliche Anknüpfungspunkte erschließen, die eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährleisten, so hat es das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Falls das Gericht bei dieser Aussetzungsentscheidung einen Fehler begeht, könnte dieser genutzt werden, um hierauf eine erfolgreiche Revisionsbegründung zu stützen. Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten!
Nichteinhaltung der Ladungsfrist
Kann mit einer Verfahrensrüge der Umstand geltend gemacht werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist nicht eingehalten wurde? Dem Angeklagten muss spätestens mit der Ladung auch der Eröffnungsbeschluss (Eröffnung des Hauptverfahrens) zugestellt werden. Dass der Vorsitzende einen Angeklagten auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist und seine damit verbundene Aussetzungsfrist hinweisen soll, ist aber nur eine Soll-Vorschrift.
Das bedeutet, dass es sich lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handelt, die nicht im Wege der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren beanstandet werden kann. Oft gibt es aber weitere Fehler, die sehrwohl gerügt werden können und erfolgreich revisionsrechtlich angegriffen werden können. Kontaktieren Sie mich gerne zur Übernahme Ihres Revisionsverfahrens, damit ich für Sie auf „Fehlersuche“ gehen kann und eine umfassende Revisionsbegründung für Sie entwerfen kann.
Nichteinhaltung der Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung
Gerade umfangreiche Strafverfahren können nicht an einem Tag abschließend verhandelt werden, weil beispielsweise die Vernehmung einer Vielzahl an Zeugen erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass es häufig eine Vielzahl an Fortsetzungsterminen gibt. Die Strafprozessordnung hat insoweit geregelt, wie lange solche Unterbrechungen zwischen zwei Terminen maximal andauern dürfen.
Im Regelfall darf eine Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Wenn es sich aber um ein länger andauerndes Verfahren handelt, das zuvor an bereits mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, dann darf die Unterbrechung auch einen Monat dauern. Hierbei gibt es noch einige Spezialkonstellationen, durch die möglicherweise die Fristen gehemmt werden. Gerne prüfe ich in Ihrem Revisionsverfahren, ob alle Fristen eingehalten wurden.
Maßgeblich ist auch, dass ein Fortsetzungstermin nur als solcher zu werten ist, wenn auch tatsächlich zur Sache verhandelt wurde. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Prozess in irgendeiner Form in Richtung des Urteils gefördert wurde. Wenn zwar alle Verfahrensbeteiligten anwesend waren, aber nur „privat gequatscht“ haben, zählt dies nicht als Fortsetzungstermin, weshalb die Höchstdauer der Unterbrechung überschritten sein könnte.
In der gerichtlichen Praxis kommt es häufig zu sogenannten „Schiebeterminen“, die teilweise keine fünf Minuten dauern. Grund hierfür ist, dass aufgrund terminlicher Kollisionen eines Verfahrensbeteiligten die oben genannte Frist sonst möglicherweise nicht eingehalten werden kann. Ein solcher Schiebetermin kann beispielsweise dafür genutzt werden, dass der Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelesen wird. Da dies häufig schnell abgehandelt ist, können die Verfahrensbeteiligten Ihren anderen Terminen nachkommen und die Frist beginnt von vorne.
Eine Ausnahme in Bezug auf die Fristen gilt, wenn im letzten Termin nur noch das Urteil verkündet werden soll – dieses muss spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der Verhandlung verkündet werden, andernfalls muss mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen werden.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten und ich prüfe für Sie, ob eine Nichteinhaltung der Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden kann.
Verstoß gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei vorangegangenen Verständigungsgesprächen
Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass der Vorsitzende, nachdem die Anklageschrift vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgelesen wurde, den Verfahrensbeteiligten mitteilen muss, ob im Vorfeld bestimmte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten stattgefunden haben. Auch im Fortgang des Verfahrens – insbesondere bei Fortsetzungsterminen – obliegt ihm diese Pflicht, wenn es derartige Erörterungen mit einem Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung gegeben hat. Nicht selten kommt es in der gerichtlichen Praxis (in Großverfahren) zu Telefonaten zwischen einem der Richter und einem der Verteidiger. Ziel dieser Mitteilungspflicht ist ein faires Verfahren, in dem im Wege der öffentlichen Verhandlung jeder Verfahrensbeteiligte Kenntnis hiervon erlangt.
Neben dieser Mitteilungspflicht gibt es auch noch eine Dokumentationspflicht hierüber. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende entsprechende Mitteilungen ins Sitzungsprotokoll aufnehmen lassen muss. Unabhängig davon, ob eine solche Erörterung erfolgreich oder erfolglos war, kann eine fehlende oder unvollständige Information das Verteidigungsverhalten eines jeden Angeklagten beeinflussen, sodass ein Urteil regelmäßig auch auf Fehlern in Bezug auf die Mitteilungspflicht beruht.
Auch wenn es vereinzelt behauptet wird, ist für eine solche Beanstandung kein Zwischenrechtsbehelf während des Hauptverfahrens erforderlich. Sinn und Zweck ist die Transparenz, damit jeder Angeklagte selbst entscheiden kann, wie er sich bestmöglich verteidigen möchte. Bei einem entsprechenden Fehler bezüglich der Mitteilungs- und Dokumentationspflicht im Hauptverfahren genießt der Angeklagte also auch im Revisionsverfahren einen vollumfänglichen Schutz.
Kontaktieren Sie mich gerne!
Fehlender Hinweis auf die Aussagefreiheit des Angeklagten
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt eindeutig, in welcher Reihenfolge einzelne Teile der Hauptverhandlung durchzuführen sind. Nach allgemeinen Formalien wie beispielsweise dem Aufruf zur Sache ist der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen, die seinen Namen und Vornamen, sein Geburtsdatum und Geburtsort, seinen Familienstand, seinen Beruf, seine Wohnanschrift und schließlich seine Staatsangehörigkeit umfassen.
Nach der Verlesung der Anklageschrift durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Mitteilung durch den Vorsitzenden, ob Erörterungen stattgefunden haben, ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, ob er sich zum Anklagevorwurf äußern möchte oder nicht. Ob das Gericht dieser Belehrungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, denn bei der Belehrung handelt es sich um eine sogenannte „wesentliche Förmlichkeit“, die ins Protokoll aufzunehmen ist.
Ergibt sich später nach Durchsicht des Protokolls, dass keine Belehrung über die Aussagefreiheit des Angeklagten vermerkt ist, so gilt aufgrund des Beweiskraft des Protokolls als bewiesen, dass die Belehrung auch tatsächlich unterblieben ist. Davon ausgehend, dass sich das Verteidigungsverhalten des Angeklagten geändert hätte, wenn er ordnungsgemäße belehrt worden wäre, ist auch davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht, sodass ein entsprechendes Revisionsvorbringen durchaus Aussicht auf Erfolg hat.
Etwas anderes kann sich im Einzelfall dann ergeben, wenn der Angeklagte bereits wusste, dass er nicht zur Sache aussagen muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Angeklagte selbst Jurist ist oder schon mehrfach in anderen Verfahren angeklagt war.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie als Angeklagter nicht belehrt wurden, und ich prüfe für Sie, ob dies revisionsrechtlich beanstandet werden kann.
Fehlende Gelegenheit zur Einlassung vor der Beweisaufnahme
Dem Angeklagten ist nach der Verlesung der Anklageschrift die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache einzulassen. Hierbei schreibt die Strafprozessordnung (StPO) zwingend vor, dass ihm diese Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu geben ist.
Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass der Angeklagte einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hat. In der gerichtlichen Praxis kommt dem aber auch in Hinblick auf andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung zu. So ist ein vollumfängliches Geständnis als strafmildernder Umstand im Rahmen der konkreten Strafzumessung ungleich höherwertig, wenn dieses ohne Kenntnis der übrigen Beweislage erfolgt, weil das Gericht dann davon ausgehen kann, dass sich der Angeklagte dem Verfahren wirklich stellen möchte. Wenn die Beweislage jedoch eindeutig ist und schon mehrere Zeugen glaubhaft zulasten des Angeklagten ausgesagt haben, und ihm erst dann die Möglichkeit zur Einlassung gegeben wird, liegt auf der Hand, dass sich dieses zwar weiterhin auch strafmildernd auswirkt, jedoch in seiner Wertigkeit nicht mehr so hoch anzusehen ist.
Dadurch, dass dem Angeklagten diese Möglichkeit auch so früh wie möglich eingeräumt wird, hat er auch die Chance, seine Verteidigungsstrategie hierauf auszurichten. Mit einem frühen Geständnis dürfte er mit einem verhältnismäßig hohen Strafrabatt rechnen können, wohingegen er bei einem späteren Geständnis nach Durchführung einer eindeutigen und für ihn nachteiligen Beweisaufnahme aufgrund eines „taktischen Geständnisses“ oft nur noch einen minimalen Strafrabatt bekommt. Hiermit soll nicht gesagt werden, dass man immer und in jedem Fall möglichst früh alles gestehen soll, denn es ist immer eine Frage des Einzelfalls: Wenn die Beweisaufnahme keinen Tatnachweis zutage fördert, kann auch ein tatsächlich schuldiger Angeklagte am Ende freigesprochen werden, wenn er geschwiegen hat anstatt ein „frühes Eigentor zum Schuldspruch“ zu schießen – dies ist sein gutes Recht.
Für das Revisionsverfahren ist jedenfalls wichtig, dass dem Angeklagten überhaupt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache zu äußern. Ob dies der Fall war oder nicht, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, das im Wege der Akteneinsicht einsehbar ist. Da im Nachhinein nicht ausschließbar ist, dass ein Angeklagter als „Gegengewicht zur Anklageschrift“ bereits frühzeitig Umstände hätte vortragen können, die ihn entlasten, beruht ein Urteil auch regelmäßig auf einem solchen Fehler.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten und ich prüfe das Protokoll Ihres Verfahrens dahingehend, ob Fehler hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung gemacht wurden, mit denen ich Ihnen Ihre Revision begründen kann.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Eine Revision kann im Wege der Verfahrensrüge auch mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht begründet werden. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass das Gericht im Strafverfahren die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen hat und zu diesem Zweck alle Beweismittel, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind, auch von Amts wegen zu erheben hat.
Im Gegensatz zu Zivilprozessen handelt es sich um kein Parteiverfahren, sodass die Strafgerichte nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung gebunden sind. Das Gericht darf sich nicht mit einer bloßen Aktenlage oder einem Geständnis begnügen, wenn es Zweifel an der Wahrheit gibt. Außerdem dürfen nicht nur belastende Umstände ermittelt werden, sondern auch entlastende.
Somit hat das Gericht die Pflicht, einerseits Beweisanträge zu prüfen, und andererseits auch von sich aus Beweise zu erheben, wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird. Insbesondere muss das Gericht Zweifeln nachgehen, wenn sich solche an der Schuld des Angeklagten oder am Tathergang insgesamt ergeben. Diese sogenannte Aufklärungspflicht besteht bis zum Schluss der Hauptverhandlung.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt klassischerweise dann vor, wenn sich die Beweisaufnahme nicht auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel erstreckt, weil beispielsweise noch eine (notwendige) Zeugenvernehmung fehlt.
Maßstab ist dabei, was sich dem Gericht als Beweismittel aufdrängt oder ihm nahegelegt wird. Grundlage hierfür ist zunächst der Akteninhalt, der durch Beweisanträge ergänzt werden kann. Daneben gibt es noch reine Anregungen durch Verfahrensbeteiligte, dass bestimmte Beweismittel eingeführt werden sollen. Manche Tatsachen drängen sich auch erst im Laufe des Verfahrens auf.
Die Aufklärungspflicht wird jedoch eingeschränkt, wenn ein sogenannter Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag vorliegt, der das Gericht von einer entsprechenden Beweiserhebung entbindet. Diese Ablehnungsgründe sind in der Strafprozessordnung (StPO) abschließend aufgelistet.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten und ich prüfe für Sie, ob ich Ihre Revisionsbegründung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht stützen kann.
Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags
Wenn das Gericht ein Beweismittel nicht von sich aus einführen möchte, also beispielsweise die Vernehmung eines bestimmten Zeugen zur Erforschung der Wahrheit im Wege der Urteilsfindung für nicht erforderlich hält, dann kann von den Verfahrensbeteiligten ein sogenannter Beweisantrag gestellt werden – dieses Recht wird in vielen Fällen von Verteidigern in Anspruch genommen.
Beweisanträge sind das ernsthafte, unbedingte Verlangen eines Prozessbeteiligten, dass über eine Behauptung, die die Schuld- oder Rechtsfolge betrifft, durch ein bestimmtes Beweismittel Beweis erhoben wird. Erforderlich ist eine Konnexität zwischen dem genannten Beweismittel und dem anvisierten Beweisziel. Im Regelfall werden solche Beweisanträge im Laufe der Hauptverhandlung gestellt und sind an keinerlei Bedingungen geknüpft.
Zulässig ist aber auch ein Beweisantrag, der an die Bedingung eines Freispruchs oder die Verurteilung zu einer bestimmten Rechtsfolge geknüpft ist. Entscheidend ist hierfür die Abhängigkeit von einem unbedingten Hauptantrag, der das Verfahren abschließt.
Dagegen sind solche Beweisanträge unzulässig, mit denen eine schuldspruchbezogene Behauptung mit einer allein die Rechtsfolgenentscheidung betreffende Bedingung verbunden wird. Dies liegt daran, weil dies im Widerspruch zum Wesensgehalt eines Beweisantrags darstellt. Der BGH spricht in solchen Fällen von einem „Mangel der Ernsthaftigkeit“ und verneint insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil es dem jeweiligen Antragsteller möglich und zumutbar ist, den Beweisantrag auch ohne Verknüpfung mit einer Bedingung zu stellen.
Die Strafprozessordnung (StPO) nennt einige Ablehnungsgründe, aufgrund derer das Gericht einen Beweisantrag ablehnen kann. Wenn das Tatgericht beispielsweise im Freibeweisverfahren feststellen kann, dass das Beweisziel mit dem genannten Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung unter keinerlei Gesichtspunkten zu erreichen ist, kann es den Beweisantrag wegen „völliger Ungeeignetheit“ ablehnen.
Hierbei ist wichtig zu beachten, dass das Gericht keine Beweisantizipation vornehmen darf, also insbesondere nicht vorwegnehmen darf, was ein Zeuge möglicherweise aussagen wird. Eine Grauzone ergibt sich bei Beweismitteln mit nur einem geringen Beweiswert. Teilweise werden entsprechende Anträge falsch abgelehnt, was einen Anknüpfungspunkt im späteren Revisionsverfahren bieten kann.
Wenn auch in Ihrem Verfahren ein Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt wurde, kontaktieren Sie mich gerne, damit ich Ihre Revisionsbegründung auch auf diesen Fehler stützen kann.
Unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags
Wenn das Gericht im Hauptverfahren ein bestimmtes Beweismittel nicht von Amts wegen einführen möchte, um über eine bestimmte Tatsache bzw. Behauptung damit Beweis zu erheben, kann der Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht bestimmte Konstellationen vor, bei denen das Gericht einen solchen Antrag ablehnen darf.
An die Ablehnung eines Beweisantrags sind ebenfalls einige Voraussetzungen geknüpft. So bedarf es hierfür eines Beschlusses durch das Gericht, den dieses auch begründen muss. In einzelnen Fällen kommt es vor, dass ein Gericht einen Beweisantrag nicht bescheidet – beispielsweise, weil es die Bescheidung zeitlich aufschiebt und später „vergisst“. Ein solches Unterlassen kann sodann im Wege des Revisionsverfahrens gerügt werden. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn in Ihrer Verhandlung ein Beweisantrag nicht beschieden wurde, damit ich dies in Ihrer Revisionsbegründung rügen kann.
Ein besonderer und tendenziell seltener Fall der Bescheidung stellt die Entscheidung über einen Beweisantrag erst im Urteil dar. Der Regelfall ist der, dass das Gericht den Beschluss noch während der Beweisaufnahme verkündet, sodass gegebenenfalls weitere Anträge gestellt werden können. Es gibt allerdings auch die Konstellation des sogenannten Hilfsbeweisantrags, der an eine Bedingung geknüpft ist – da erst nach Beendigung der Beweisaufnahme mit Verkündung des Urteils bekannt wird, ob diese Bedingung tatsächlich eintritt oder nicht, wird über diesen Beweisantrag somit auch erst sodann entschieden.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihrer revisionsrechtlichen Angelegenheit, auch in exotischen Konstellationen wie der unterbliebenen Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags nach der Urteilsfällung!
Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung
Es gibt viele Fälle, in denen sich die Ermittlungsbehörden oder später das Gericht eines Sachverständigen bedienen. Ein solcher wird immer dann hinzugezogen, wenn die Ermittlungsbehörden oder das Gericht Fachwissen benötigen, um eine bestimmte Frage zu beantworten. Ein klassisches Beispiel ist hierfür in Verfahren mit Tötungsdelikten ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rechtsmedizin, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit der Obduktion einer Leiche geht. Ein anderes häufiges Beispiel – deliktsunabhängig – ist ein psychiatrischer Sachverständiger für die Einschätzung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten.
In vielen Fällen genügt ein schriftliches Gutachten, beispielsweise wenn es um den Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmitteln geht. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Gutachtenersteller später auch persönlich hierzu befragt wird, aber gerade in einfach gelagerten Fällen erübrigt sich dies oft, sodass das schriftliche Gutachten durch Verlesen in die Hauptverhandlung als Beweismittel eingeführt wird.
Es gibt aber auch Sachverständige, die sich nicht mit dem Tatmittel befassen, sondern mit den Menschen selbst, die im Verdacht stehen eine Tat begangen zu haben. Im Regelfall läuft dies dann so ab, dass der Sachverständige (ggf. auf Anordnung des Gerichts) ein „vorläufiges Gutachten“ erstellt. Dieses wird – je nach Gebiet und Sachverhalt – bereits im Ermittlungsverfahren in Auftrag gegeben. Soll beispielsweise eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten erstellt werden, wird diesem Beschuldigten dann freigestellt, ob er sich explorieren lassen möchte (also ob er mit dem Sachverständigen sprechen möchte) oder ob der Sachverständige sein vorläufiges Gutachten nach Aktenlage erstellt. Auch während des Hauptverfahrens darf der Sachverständige der Verhandlung beiwohnen, um das Verhalten des sodann Angeklagten in sein abschließendes Gutachten einfließen zu lassen. Hierfür hat er zuvor auch ein eigenes Fragerecht in Bezug auf den Angeklagten und etwaige Zeugen.
Es gibt aber auch Konstellationen, in denen dem Gericht die Entscheidung, ob ein Sachverständiger hinzugezogen werden soll, von Gesetzes wegen abgenommen wird. So ist in der Hauptverhandlung zwingend dann ein Sachverständiger hinzuzuziehen und über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn in Betracht kommt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Ein Gegenbeispiel hierfür ist das oben genannte Wirkstoffgutachten in Bezug auf Betäubungsmittel, hinsichtlich dessen eine Verlesung ohne Vernehmung des Gutachtenerstellers als Sachverständigen genügt.
Sollte das Gericht Fehler dabei gemacht haben und einen Sachverständigen möglicherweise zu Unrecht nicht persönlich vernommen haben, kann dies mit der Revision angegriffen werden. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn sie von einem solchen Fehler betroffen sind, damit ich eine Revisionsbegründung für Sie verfassen kann.
Selbstleseverfahren
Eine besondere Form der Beweiserhebung in Strafverfahren ist das sogenannte Selbstleseverfahren. Hierbei geht es um die Verlesung von Urkunden oder schriftlichen Aussagen. Während es der gesetzliche Regelfall ist, dass nur solche Inhalte Grundlage für das Urteil werden dürfen, die – hier durch Verlesung – in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, stellt das Selbstleseverfahren hierzu eine anerkannte Ausnahme dar. Hierbei werden die Inhalte der Urkunden und Protokolle nicht im Gerichtssaal vorgelesen, sondern den Verfahrensbeteiligten zum Selbstlesen überlassen.
Ein solches Selbstleseverfahren ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So muss das Selbstleseverfahren vom Vorsitzenden ausdrücklich angeordnet werden und es muss im Protokoll festgehalten werden, dass und wann den Beteiligten die Schriftstücke zur Verfügung standen und sie die Möglichkeit zum Selbstlesen hatten. Dies ist mit einigen Vorteilen verbunden, weil es einerseits gerade bei umfangreichen Akteninhalten zu einer nicht nur unerheblichen Zeitersparnis führt und gleichzeitig die Hauptverhandlung entlastet. Nicht verkannt werden sollte auch der Umstand, dass dadurch die Konzentration auf die streitigen Punkte gefördert wird.
Die wichtigste Voraussetzung, die später revisionsrechtlich beanstandet werden kann, ist die, dass die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden/Protokolle Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Angeklagte samt Verteidiger hierzu zumindest die Gelegenheit hatten – dies muss explizit so protokolliert worden sein. Wenn sich dem zuwider später aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, dass die Richter und Schöffen nicht tatsächlich „Kenntnis genommen“ haben, sondern lediglich die „Gelegenheit“ hierzu hatten, dann kann dies insoweit mit der Revision angegriffen werden, dass im Urteil eine Urkunde verwertet wurde, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Demnach richtet sich die Revision dann nicht gegen das Selbstleseverfahren an sich, sondern gegen die Verwertung eines Beweismittels, das ausweislich des Protokolls nicht Inbegriff der Hauptverhandlung war.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn in Ihrem Verfahren ein derartiger Fehler unterlaufen ist, den ich für Sie in Ihrer Revisionsbegründung rügen kann.
Verlesen einer Zeugenaussage
In Strafverfahren gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Das heißt, dass ein Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich persönlich zu vernehmen ist, wenn er eigene verfahrensdienliche Wahrnehmungen gemacht hat und deshalb zur Beweisführung beitragen kann.
Dieser Grundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Vernehmung auch eine Verlesung des Protokolls über eine frühere Aussage des Zeugen (beispielsweise bei der Polizei) genügt. Dies hat für den Zeugen selbst den Vorteil, dass ihm eine weitere Aussage erspart bleibt und er nicht extra zum Gericht anreisen muss. Für das Gericht hingegen hat es den Nachteil, dass es sich keinen eigenen Eindruck vom Zeugen machen kann und deshalb in seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage eingeschränkt ist. Diese Umstände könnten sich zugunsten – möglicherweise aber auch zulasten – des Angeklagten auswirken.
Deshalb ist diese Ersetzung des Zeugenbeweises durch den Urkundenbeweis nicht immer zulässig. Dies ist sie aber beispielsweise dann, wenn nicht nur der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft damit einverstanden ist, sondern auch der Angeklagte und sein Verteidiger – dies setzt also voraus, dass der Angeklagte überhaupt einen Verteidiger hat, der ihn über die möglichen Folgen informieren kann. Eine andere Konstellation, in der die Ersetzung zulässig ist, ist die, in der der Zeuge bereits verstorben ist – dann bedarf es keines Einverständnisses der übrigen Verfahrensbeteiligten.
Über die Anordnung der Verlesung entscheidet das Gericht per Beschluss, in dem der Grund der Verlesung genannt wird. Auf diesen Beschluss kann auch bei einem etwaigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten nicht verzichtet werden. Sollte das Gericht keinen Beschluss hierüber erlassen oder sollten die in einem etwaigen Verlesungsbeschluss genannten Gründe Rechtsfehler enthalten, kann dies im Revisionsverfahren gerügt werden.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte wesentliche Förmlichkeit, sodass ein entsprechender Fehler durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden kann. Schließlich muss in der Revisionsbegründung auch dargestellt werden, warum das Urteil auf einem derartigen Fehlen beruht. Gerne argumentiere ich für Sie in Ihrem Revisionsverfahren, dass es bei dem Beschluss nicht nur um eine reine Bekanntgabe durch den Vorsitzenden geht, sondern der Sinn und Zweck die Meinungsbildung des kompletten Gerichts ist, und warum sich der Fehler schließlich genau in Ihrem Verfahren fehlerhaft auf das sodann ergangene Urteil ausgewirkt hat. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie von einem derartigen Fehler in Ihrem Verfahren ausgehen und ich eine Revisionsbegründung für Sie entwerfen darf.
Keine Gewährung des letzten Wortes
Bereits aus unzähligen TV-Gerichtsshows kennen Sie vielleicht die Phrase, dass der Angeklagte das letzte Wort hat. Dies ist keine Erfindung der Unterhaltungsindustrie, sondern ein in der Strafprozessordnung (StPO) fest verankertes Recht eines jeden Angeklagten. Dieses Recht auf das letzte Wort hat er am Ende der Hauptverhandlung, also nach der Beweisaufnahme und den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger. Dadurch kann er sich noch einmal persönlich äußern, bevor das Urteil gesprochen wird.
Diesem Recht kommt eine besondere Bedeutung zu, weil es ihm die letzte Gelegenheit gibt, seine Sicht der Dinge darzustellen und dabei möglicherweise (eine strafmildernde) Reue zu zeigen oder seine Unschuld zu beteuern. Dieses Recht auf das letzte Wort gebührt einem jeden Angeklagten höchstpersönlich und darf auch nicht von seinem Verteidiger oder einem Dritten übernommen werden.
In Einzelfällen schweifen Angeklagte hierbei sehr stark aus, sodass sich ihr letztes Wort teilweise auch über mehrere Tage andauernde Ausführungen erstreckt – auch dies ist grundsätzlich zulässig, weil diesem Recht ein derart hoher Stellungswert zugesprochen wird. Problematisch wird es, wenn der Angeklagte in diesem Recht eingeschränkt wird: Wenn der Vorsitzende den Angeklagten um eine Kurzfassung bittet, entspricht dies regelmäßig einem unzulässigen Abbrechen. Die Bewertung hängt vom Einzelfall ab – so kann ein letztes Wort auch zu sachfremden Erwägungen missbraucht werden, um hierdurch aus allein taktischen Gründen eine Verfahrensverzögerung oder gar das Erreichen der absoluten Verjährungsfrist herbeizuführen.
Es gibt Konstellationen, in denen sich das Gericht entscheidet, nach der Gewährung des letzten Wortes erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Dies ist rechtlich zulässig, allerdings damit verbunden, dass die Plädoyers wiederholt werden müssen – hierbei kann sich in verkürzender Form auf das vorherige Plädoyer bezogen werden – und auch das letzte Wort muss erneut erteilt werden. Dies ist eine Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Ist Ihnen in Ihrem Verfahren das letzte Wort nicht gewährt worden? Dann kontaktieren Sie mich gerne, damit ich eine entsprechende Revisionsbegründung für Sie verfassen kann.
Fehlende erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung
Die Strafprozessordnung (StPO) schreibt streng vor, in welcher Reihenfolge einzelne Verfahrensabschnitte erfolgen müssen. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung plädiert haben, darf der Angeklagte selbst noch etwas zu seiner Verteidigung sagen und erhält das letzte Wort. Sodann zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung ins Beratungszimmer zurück und verkündet das Urteil. Normalerweise.
Ergibt sich während der Urteilsberatung aber ein Umstand, der das Gericht dazu bewegt erneut in die Hauptverhandlung einzutreten und möglicherweise neue Beweise zu erheben, dann ist dies grundsätzlich auch zulässig, allerdings damit verbunden, dass bestimmte Verhandlungsabschnitte wiederholt werden müssen. So müssen, nachdem die Beweisaufnahme erneut geschlossen wurde, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung erneut plädieren und der Angeklagte erhält wieder das letzte Wort. Schließlich wird erneut beraten und sodann das Urteil verkündet. Nicht der Regelfall, kommt aber gelegentlich vor.
Nun ist aber auch denkbar, dass dem Gericht bei der Beratung aufgefallen ist, dass nur eine Kleinigkeit vergessen wurde, beispielsweise die Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten. Auch wenn sich hieraus nichts anderes für die Strafzumessung ergibt – beispielsweise wegen der in jedem Fall lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen der anschließenden Verurteilung wegen Mordes – und alles Weitere auch in der ersten Beratung „vorbesprochen“ wurde, hat eine erneute – zumindest kurze – Beratung zu erfolgen.
Ist eine solche erneute Beratung unterblieben, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der im Revisionsverfahren vorgetragen werden kann. Dieser Fehler ergibt sich allerdings nicht aus dem Sitzungsprotokoll, sondern muss erforderlichenfalls mittels einer Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der Beteiligten bewiesen werden. Kontaktieren Sie mich gerne für Ihre revisionsrechtlichen Angelegenheiten.
Inbegriffsrüge
Die Inbegriffsrüge ist eine wesentliche Verfahrensrüge, mit der – vereinfacht gesagt – beanstandet wird, dass das Urteil auf Beweismitteln beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Hiermit ist ausdrücklich nicht gemeint, dass vorgetragen wird, dass eine Zeugin tatsächlich etwas anderen berichtet hätte, als sich aus den Urteilsgründen ergibt, denn es gilt ein sogenanntes Rekonstruktionsverbot für die Revisionsgerichte in Bezug auf die Beweisaufnahme der jeweiligen Tatgerichte. Auf gut Deutsch: Wenn Zeugin Müller X gesagt hat, aber im Urteil steht, dass sie Y gesagt hätte, dann gilt trotzdem, dass sie Y gesagt hat – klingt ungerecht, ist aber leider so hinzunehmen.
Allerdings findet die Inbegriffsrüge Anwendung, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass die Feststellungen auf einem Beweismittel beruhen, das ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Dann gilt als bewiesen, dass dieses Beweismittel kein Bestandteil des Hauptverfahrens wurde und die getroffenen Feststellungen und insoweit geschöpften Überzeugungen nicht aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ stammen.
Diese Rüge ist beispielsweise dann vorzubringen, wenn ein Selbstleseverfahren angeordnet wurde, dabei allerdings nicht ins Protokoll aufgenommen wurde, dass die Richter tatsächlich von den Urkunden Kenntnis genommen haben, sondern nur die Gelegenheit hierzu hatten. Wenn Sie dieses Thema näher interessiert, lesen sie gerne meinen Artikel zum Selbstleseverfahren.
Darüber hinaus können Verstöße gegen Beweisverwertungsverbote im Revisionsverfahren mit der Inbegriffsrüge gerügt werden – hierfür ist es allerdings erforderlich, dass der Verwertung dieses Beweismittels bereits während der Hauptverhandlung widersprochen wurde. Die praktischen Anwendungsfälle sind vielfältig, aber oft nicht eindeutig, weshalb es umso wichtiger ist, im Revisionsverfahren einen Spezialisten zu beauftragen. Unterliegt etwas einem Beweisverwertungsverbot, so hat die entsprechende Beweisführung als nicht geführt zu gelten, sodass die hieraus gezogene Feststellung zumindest nicht aus diesem Grund als festgestellt gelten darf und folglich eine rechtmäßige Beweisführung gerade nicht Inbegriff der Hauptverhandlung war.
Wurde beispielsweise ein Geständnis unter Folter erzwungen, so darf dieses Geständnis unter keinen Umständen verwertet werden. Beruft sich ein Zeuge während der Hauptverhandlung wirksam auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so darf eine frühere Aussage dieses Zeugen auch nicht durch Verlesen des polizeilichen Vernehmungsprotokolls ersetzt werden – jedenfalls dürfte diese Urkunde nicht als Beweismittel verwertet werden.
Uneindeutiger stellt sich die Lage dar, wenn eine Zeugin behauptet ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, das Gericht sie aber dennoch zu einer Aussage „zwingt“. Der klassische Anwendungsfall aus der gerichtlichen Praxis ist der, dass die Zeugin vorgibt mit dem Angeklagten verlobt zu sein, was das Gericht allerdings als taktisches Mittel in Form einer Schutzbehauptung abtut, nur um ihrer Aussagepflicht zu entgehen. Sollte der Angeklagte schließlich aufgrund ihrer Aussage tatsächlich verurteilt werden und wurde der Vernehmung bereits ausdrücklich widersprochen, kann dies der Anker für ein erfolgreiches Revisionsverfahren sein. Insbesondere im Zusammenhang mit einer Heirat nach islamischem Recht (islamische Ehe) bezweifeln einige Richter das Vorliegen einer Verlobung nach deutschem Recht – dieses Verlöbnis sei häufig ein Vorwand, um den Partner vor Gericht nicht wegen einer häuslichen Gewalt oder Ähnlichem belasten zu müssen.
Sollte auch Ihre Verurteilung auf der Aussage einer Person beruhen, der ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgesprochen wurde, kontaktieren Sie mich gerne zur Übernahme Ihres Revisionsverfahrens.
Gebot der freien Beweiswürdigung
Im Strafverfahren gilt das Gebot der freien Beweiswürdigung, wobei sämtliche Überzeugungen des Gerichts aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft sein müssen. Können Sie sich Fälle vorstellen, in denen Inhalte Bestandteil der richterlichen Urteilsfindung sind, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren?
Der häufigste Fall hierfür sind Mitschriften anderer. Gerade in umfangreichen Verfahren kann und möchte sich nicht jeder Richter jedes Detail merken, weshalb er sich – zulässigerweise – eigene Aufzeichnungen (Stichpunkte etc.) anfertigt, auf die er sich in der späteren Urteilsberatung bezieht.
In umfangreichen Betäubungsmittelverfahren kann dies beispielsweise eine Auflistung der jeweiligen Mengen sein. Aus unterschiedlichen Gründen kann es aber vorkommen, dass sich auf seinem Zettel dann keine eigenen Notizen befinden, sondern die von Dritten. Sollten diese Inhalte im Rahmen der Beratung nun Bestandteil des folgenden Urteils werden, dann stammt die entsprechende Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern aus der reinen Bezugnahme auf die Notiz eines Fremden.
Zugegebenermaßen sind solche Rechtsfehler selten – oder zumindest selten beweisbar. Die Urteilsberatung erfolgt geheim, sodass diese auch nicht im Sitzungsprotokoll protokolliert wird. Die einzige Möglichkeit einen derartigen Fehler zu beweisen, dürften wohl dienstliche Stellungnahmen der übrigen Richter oder des betroffenen Richters selbst sein. Sollte eine solche dienstliche Stellungnahme in Ihrem Verfahren zugänglich sein, dann kann ich in Ihrer Revisionsbegründung für sie vortragen, dass nicht ausschließbar ist, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, sofern es sich ausschließlich auf seine eigenen Wahrnehmungen bezogen hätte.
Kontaktieren Sie mich gerne für Ihre anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren.
