Die Qual der Wahl – warum gerichtliche Fehler bei der Wahlfeststellung für Sie alles andere als eine Qual sind

Es gibt Konstellationen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht sicher nachweisen kann, wie sich ein Beschuldigter strafbar gemacht hat, aber sie kann sicher nachweisen, dass er sich überhaupt mit einer von zwei möglichen Handlungen strafbar gemacht hat. 

Lassen Sie mich Ihnen zum besseren Verständnis ein Beispiel geben: Bei einem Beschuldigten wird im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung ein goldener Ring gefunden, der einige Wochen zuvor dem örtlichen Juwelier gestohlen wurde, und es kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass dieser entweder den Ring selbst gestohlen hat (Diebstahl) oder er mit dem Wissen, dass es sich um den gestohlenen Ring des Juweliers handelt, diesen von einem Dritten bekommen hat (Hehlerei). Da aber nicht ermittelt werden kann, welche der beiden Sachverhaltsalternativen der Wahrheit entspricht (aber ganz sicher eine der beiden) und sich die Stellung als Dieb und Hehler gegenseitig ausschließen, müsste das Verfahren gegen den Beschuldigten eigentlich eingestellt werden bzw. er müsste spätestens vor Gericht freigesprochen werden, denn es gilt: in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten.

Die Rechtsfigur der (ungleichartigen) Wahlfeststellung bildet jedoch eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Demnach ist es zulässig, Anklage wegen alternativer Sachverhalte zu erheben. Konsequenterweise ist es auch zulässig, dass es zu einer entsprechenden Verurteilung kommt. Dabei muss lediglich die Verwirklichung einer der beiden Taten sicher festgestellt werden, wobei irrelevant ist welche der beiden Tatbestandsalternativen tatsächlich verwirklicht wurde. 

Hierbei hat das Gericht den Strafrahmen des milderen Tatbestands anzuwenden. Des Weiteren ist eine solche Wahlfeststellung nur möglich bei einer rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der beiden Delikte, zwischen denen im Übrigen kein sogenanntes Stufenverhältnis bestehen darf.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn es in Ihrem Verfahren um eine Wahlfeststellung geht.