Anderweitige Rechtshängigkeit – warum doppelt doch nicht besser hält

Ein weiteres Verfahrenshindernis ist die doppelte Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit bedeutet, dass Ihr Fall „bei Gericht ist“ und tritt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses (Eröffnung des Hauptverfahrens) ein – dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, dass im Ermittlungsverfahren unterschiedliche Strafverfolgungsbehörden zeitgleich wegen derselben Tat gegen Sie ermitteln. 

Ein Verfahrenshindernis liegt erst dann vor, wenn dieselbe prozessuale Tat bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist. Revisionsrechtlich bedeutet dies, dass eine doppelte Rechtshängigkeit zu einer Verfahrenseinstellung führen kann und ein hierauf beruhendes Urteil aufgehoben werden kann.

In der Praxis ist der Begriff der „prozessualen Tat“ ein zweckmäßiger Anknüpfungspunkt. Hierunter versteht man den gesamten geschichtlichen einheitlichen Geschehensablauf, der sich von anderen Geschehen unterscheidet, wobei ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang wie auch ein sachlich verbindender Zusammenhang einer Handlung einen verbindenden Charakter zukommen lässt.

Bei vielen Deliktstypen gibt es hierbei kein „schwarz oder weiß“, sodass es gute Gründe gibt, bestimmte Handlungskomplexe als eine prozessuale Tat zusammenzufassen oder sie in mehrere prozessuale Taten aufzuteilen.

Sollten die Strafverfolgungsbehörden eine solche Aufteilung vornehmen und den Handlungskomplex als mehrere unterschiedliche prozessuale Taten bei unterschiedlichen Gerichten anklagen, so wäre ein möglicher Ansatz, nach einer Verurteilung im Wege des Revisionsverfahrens vorzutragen, welche gewichtigen Gründe dafür sprechen, dass es sich tatsächlich nur um eine prozessuale Tat statt um mehrere gehandelt hat, und in der Folge die nur eine prozessuale Tat zeitgleich noch vor weiteren Gerichten verhandelt wird – ein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit.