Warum sollten „von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen“ zwingend von Ihrem Rechtsanwalt geprüft werden?

Revisionen können auf unterschiedliche Art und Weise begründet sein. Neben den klassischen Gesetzesverletzungen, also Verstöße gegen das Verfahrensrecht oder das materielle Recht, kann auch das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, das grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist, zum Erfolg führen. Auf den nachfolgenden Seiten stelle ich Ihnen einige dieser Verfahrensvoraussetzungen vor und thematisiere dabei unter anderem den Strafantrag, den Strafklageverbrauch und das Anklageprinzip. 

Es gibt aber auch viele weitere Voraussetzungen, die den Umfang dieser Internetseite sprengen würden, weshalb der Blick aufs Wesentliche gelenkt wurde. Ich hätte Ihnen noch die Strafunmündigkeit oder die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorstellen können, um nur zwei weitere gängige Beispiele zu nennen. 

All diese Voraussetzungen werden von Amts wegen geprüft, sodass ich sie in Ihrer Revisionsbegründung grundsätzlich gar nicht anführen müsste – normalerweise. Ausgehend von der Tatsache, dass die Revisionsbegründung Ihre letzte Möglichkeit sein kann, um ein fehlerhaftes Urteil zu Ihrem Nachteil nicht rechtskräftig werden zu lassen, sind Sie in einer Situation, in der Sie mich zwar beauftragen, die Prüfung (zumindest auf diese Punkte bezogen) aber anderen überlassen. Selbstredend befassen sich ausschließlich Spezialisten mit der Prüfung, aber auch diese sind nur Menschen, die Fehler machen können, weshalb es nur fair ist gegenüber allen meinen Mandantinnen und Mandanten, dass ich in ihren Revisionsverfahren auch zusätzlich eigenständig prüfe, ob irgendwelche Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Ich sehe mich gegenüber meiner Mandantschaft in der Verantwortung, dem zumindest kleine Risiko, dass im Wege der Prüfung von Amts wegen etwas übersehen wird, durch eine eigene Prüfung entgegenzuwirken. 

Vielleicht haben Sie ein hochwertiges Auto. Auch wenn dieses mit Sicherheit nicht so hochwertig ist wie Ihre Freiheit, lassen Sie sich doch bitte auf folgendes Gedankenexperiment ein: Wenn Sie ihr Auto wegen eines Schadens zur Reparatur in eine Werkstatt bringen und dort neben dem eigentlich zu beseitigenden Mangel festgestellt wird, dass das Auto wegen defekter Bremsen eigentlich nicht verkehrstauglich ist, möchten Sie darauf hingewiesen werden oder möchten Sie nur Ihren ursprünglichen Auftrag bearbeitet bekommen? Möchten Sie, dass an ihrem Gesamtwagen geschraubt wird, bis sie wieder sicher fahren können, oder wollen Sie Ihre nächste TÜV-Hauptuntersuchung abwarten? Was ist, wenn beim TÜV aus unerklärlichen Gründen der Bremsdefekt übersehen wird? Herzlichen Glückwünsch zu den insoweit gesparten Werkstattkosten, aber was ist, wenn Sie nur aufgrund der defekten Bremsen dann einen Unfall verursachen, bei dem nicht nur Ihr hochwertiges Auto zerstört wird, sondern bei dem Sie auch selbst enormen körperlichen Schaden erleiden? Zugegebenermaßen war das Beispiel nicht sehr gut, denn Sachschäden sind ersetzbar. Ihre körperliche Unversehrtheit oder im schlimmsten Fall Ihr Leben sind nicht ersetzbar. Ebenso wenig die kostbare Lebenszeit in Haft aufgrund eines fehlerhaften Urteils. Möchte die Werkstatt mit Ihnen Geld verdienen oder liegt ihr vielleicht etwas an Ihrer körperlichen Unversehrtheit? Verantwortungsgefühl. Gewissenhaftigkeit. Vorsorge.