Fristen die bei Revisionen

Welche Fristen müssen Sie bei der Einlegung der Revision beachten?

Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Als Faustformel können Sie sich hierbei den Grundsatz „von Wochentag zu Wochentag“ merken: Wenn Sie beispielsweise an einem Dienstag verurteilt werden, dann endet die Frist mit Ablauf des Dienstags der Folgewoche. Besonderheiten ergeben sich beispielsweise bei Feiertagen. Kontaktieren Sie mich gerne und ich prüfe für Sie, ob noch eine fristgerechte Revisionseinlegung möglich ist.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Urteilsverkündungen, die in Abwesenheiten des Angeklagten erfolgten. Wenn Sie bei Ihrer Verurteilung nicht im Gerichtssaal anwesend waren, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils an Sie bzw. an Ihren Verteidiger. Wurden Sie in Ihrer Abwesenheit an einem Dienstag verurteilt und wurde das Urteil erst zweieinhalb Wochen später am Freitag zugestellt, dann endet die Frist erst mit dem Ablauf des Freitags dreieinhalb Wochen nach ihrer Verurteilung.

Wann ist bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?

In manchen Fällen wird die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Dennoch kann unter bestimmten Umständen eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Das bedeutet, dass ich für Sie einen Antrag dahingehend stellen kann, dass die Revision auch „verspätet“ eingelegt werden kann.

Dieser Antrag ist innerhalb einer Wochenfrist zu stellen, beginnend ab dem Tag des Wegfalls des Hindernisses, wegen dem die Revision nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die versäumte Revisionseinlegung ist sodann auch innerhalb einer Woche nachzuholen.

Beachten Sie, dass ein solcher Wiedereinsetzungsantrag nur dann begründet ist, wenn Sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert waren, die Frist zur Revisionseinlegung einzuhalten. Kontaktieren Sie mich gerne, damit ich Ihre Erfolgsaussichten prüfen kann und sodann einen solchen Antrag für Sie stellen kann. Ich werde entsprechend der Gegebenheiten für Sie aufführen, wie sich Ihre Fristversäumung zu der Ihnen möglichen und zumutbaren Sorgfalt verhält. Insoweit kann dem Gericht vermittelt werden, dass und warum auch im Interesse der Gerechtigkeit in Ihrem Fall eine großzügige Anwendung geboten ist.

Sofern Sie möglicherweise aus dem Zivilrecht den Grundsatz kennen, dass ein Verschulden des Rechtsanwalts dem Verschulden des Klägers/Beklagten gleichsteht, kennt die Strafprozessordnung eine solche Zurechnung des Verteidigerverschuldens nicht. Aber wollen Sie Ihre Revisionsbegründung von einem Verteidiger verfassen lassen, der sogar die Einlegungsfrist versäumt hat? Ihnen steht es selbstverständlich frei, den Verteidiger zu wechseln, sodass Ihr neuer Verteidiger für Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt, für Sie sodann fristgerecht die Revision einlegt und diese schließlich auch begründet.

Fehler bei der Zustellung

Hinsichtlich der Fristberechnung kann entsprechend der obigen Ausführungen die Zustellung maßgeblich sein, wobei eine solche sowohl an Sie als Angeklagten wie auch an Ihren Verteidiger erfolgen kann.

Doch eine Zustellung ist nicht automatisch eine wirksame Zustellung, denn die Zustellung von Entscheidungen ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, gilt die Zustellung als unwirksam, sodass die entsprechende Frist erst später beginnt.

Zu beachten ist, dass Zustellmängel „geheilt“ werden können. Hierfür kommt in Betracht, dass die Urteilsausfertigung im tatsächlichen Sinne übergeben wird.

Zustellung an Ihren früheren Verteidiger

Sie hatten während der Gerichtsverhandlung einen anderen Verteidiger? Entscheidend ist, wessen Vollmacht aktenkundig ist. Dieser Verteidiger ist sodann dazu ermächtigt, sämtliche Zustellungen, die Ihre Angelegenheiten in dem Verfahren betreffen, entgegenzunehmen.

Auch wenn Sie Ihrem Verteidiger sein Mandant gekündigt haben, müssen Sie beachten, dass die Zustellermächtigung so lange fortdauert, bis dem Gericht mitgeteilt wurde, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht. Die Mitteilung hinsichtlich der Mandatsbeendigung erfolgt im Regelfall durch den früheren Verteidiger, allerdings dürfen Sie dies dem Gericht (nicht notwendigerweise dem zuständigen Richter) auch selbst mitteilen bzw. über mich mitteilen lassen.

Kontaktieren Sie mich gerne bezüglich Ihrer revisionsrechtlichen Angelegenheiten!

Welche Fristen müssen für die Begründung der Revision beachtet werden?

Die Revision ist binnen eines Monats zu begründen, wobei die Frist je nach Konstellation zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt beginnt.

Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist zu erfolgen hat, sodass die Frist mindestens einen Monat und eine Woche beträgt. Hierbei ist dann zu unterscheiden, ob es sich um eine Zustellung des Urteils noch innerhalb der (laufenden) Einlegungsfrist nach einem Anwesenheitsurteil oder um eine Zustellung nach einem Abwesenheitsurteil handelt.

Dadurch, dass Urteile nur in den seltensten Fällen so schnell abgefasst sind, ist es der praktische Regelfall, dass die Begründungsfrist einen Monat nach wirksamer Urteilszustellung umfasst. Die Zustellung, die durch den Vorsitzenden verfügt sein muss, erfolgt nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls an den Angeklagten selbst oder an seinen Verteidiger. Sofern eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte erfolgt, ist die letzte Zustellung ausschlaggebend. Erfolgt allerdings eine Mehrfachzustellung an denselben Empfangsberechtigten, so kommt es auf die erste wirksame Zustellung hiervon an.