Allgemeine Informationen zur Revision

Gegen welche Urteile ist die Revision statthaft?

Die Revision muss nicht nur begründet sein, sondern auch zulässig. Eine der erforderlichen Voraussetzungen ist, dass die Revision statthaft ist, sie muss also vereinfacht gesagt auf die Art Ihres Urteils anwendbar sein.

Statthaft ist die Revision gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Für die Entscheidung über die Revision ist in diesen Fällen der Bundesgerichtshof zuständig. 

Aber auch infolge von Urteilen des Amtsgerichts – Strafrichter oder Schöffengericht – ist ein Revisionsverfahren möglich. Ein gangbarer Weg ist der, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt wird und sich die Revision sodann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts richtet. Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht zuständig.

Die andere Konstellation ist, dass die Berufung übersprungen wird und die Revision als „Sprungrevision“ direkt gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt wird. Denkbar ist hierbei, dass gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung einlegt – in diesem Fall würde eine Sperrwirkung für die Revision eintreten, die allerdings bei einer ordnungsgemäßen Rücknahme der Berufung entfällt. Zuständig ist hierfür ebenfalls das Oberlandesgericht.

Wann sind Sie zur Einlegung der Revision berechtigt?

Sie sind als Angeklagter zur Einlegung der Revision selbst berechtigt. Erforderlich ist, dass sie beschwert sind, also durch das Urteil in Ihren rechtlichen Interessen unmittelbar beeinträchtigt sind. Das ist grundsätzlich bei einer für Sie nachteilige Verurteilung der Fall, mithin wenn sie nicht komplett freigesprochen wurden.

Auch als Rechtsanwalt und Verteidiger bin ich für Sie zur Revisionseinlegung berechtigt. Kontaktieren Sie mich gerne für eine Beratung, ob dies in Ihrem Fall zweckmäßig ist. Sollten Sie mich mit der Einlegung und der Begründung der Revision beauftragen, werde ich gerne alles Weitere für sich veranlassen.

Revisionseinlegung im Protokoll

Gesetzlicher Regelfall ist, dass die Revision schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Vielfach ist es aber auch so, dass eine Revisionseinlegung durch den Angeklagten ins Protokoll der Hauptverhandlung verlangt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass die Einlegung nur dann wirksam ist, wenn der Vorsitzende sie auch tatsächlich ins Protokoll aufgenommen hat.

Als Angeklagter haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihre Revisionseinlegung in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird – unzulässig ist es jedoch nicht. Hintergrund ist, dass ein solches Protokoll als höherrangig angesehen wird im Vergleich zu einer Niederschrift von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sodass es an diese Stelle tritt.

Haben Sie Ihre Erklärung nicht oder nicht wirksam zu Protokoll erklärt, kontaktieren Sie mich gerne, damit ich die von Ihnen gewünschte Revision einlegen kann.